Sitzungen vom 21. und 28.6.2017
Betrifft: Berufung Eimsbütteler TV gegen das Urteil des JRA vom 30.5.2017 betreffend die 4 C-Juniorenmannschaften ( Geldstrafen und Punktabzug wegen Einsatzes nicht spielberechtigter
Spieler )
1.) Auf die Berufung wird das Urteil des JRA , soweit es angegriffen wird, hinsichtlich des Punktabzuges für die 1. C-Junioren dahingehend geändert, dass lediglich 6 Punkte in der Serie 2016 / 2017 abgezogen werden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 70,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
4.) Gegen den Trainer Saeedi-Madani werden wegen ungebührlichen Verhaltens vor dem Verbandsgericht ein Ordnungsgeld von 100,00 € und wegen Bedrohung des Verbandsgerichts ein Ordnungsgeld von 500,00 € jeweils unter Mithaftung des Berufungsführers verhängt.
Die zulässige Berufung ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, zu einem ge-ringen Teil begründet.
Der JRA hatte, nachdem er über mehrere unzulässige Proteste über den Einsatz nicht spielberechtigter Spieler in den 4 C-Juniorenmannschaften des Berufungsführes zu entscheiden hatte, ein Verfahren gemäß § 11 (2) RuVO gegen den Berufungs-führer eingeleitet. Es bestand der Verdacht, dass während der laufenden Serie mehr-fach nicht spielberechtigte Spieler in den C-Junioren eingesetzt worden waren. Die-ses ist gemäß § 32 (3) RuVO eine Sportstraftat.
Eine Überprüfung ergab für die Rückrunde bei der 1. C-Junioren 5 und bei der 4. C-Junioren 4 Verstöße seitens des Berufungsführers, die vom JRA geahndet wurden. So wurden durch Urteil vom 30.5.2017 der 1.C-Junioren 8 Punkte und der 4.C-Junioren 6 Punkte abgezogen. Außerdem wurden Geldstrafen von 1.000,00 € gegen den Berufungsführer und den Trainer beider Mannschaften, Herrn Saeedo-Madani, von 200,00 € verhängt.
Der Berufungsführer hat zwischenzeitlich die 4. C-Junioren zurückgezogen.
Die Berufung wurde in der Berufungsschrift und in der mündlichen Verhandlung auf den Punktabzug für die 1. C-Junioren beschränkt.
Der Berufungsführer bestreitet nicht, Spieler von der 4. C-Junioren in der 1. C-Junioren eingesetzt zu haben. Er ist der Auffassung, dass dieses rechtlich zulässig sei. Außerdem rügt der anwaltlich vertretene Berufungsführer Verfahrensfehler der ersten Instanz. Er ist der Auffassung, dass mit der Geldstrafe gegen den Berufungs-führer und den Trainer beider Mannschaften etwaige Vergehen ausreichend bestraft seien. Die Spieler, die seien besonders betroffen, da sie durch den Punktabzug nicht aufgestiegen sind.
Die Ausführungen des Berufungsführers sind geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Am 26.2.17 wurden aus der 4. C-Junioren die Spieler Kalender, Langlo, Plinz und Rimkeit bei der 1. C-Junioren eingesetzt. Diese hatten unstreitig an zwei Spielen der davorliegenden 4 Spieltagen in der 4. C-Junioren gespielt.
Am 26.3.17 wurden die Spieler Aktas, Güler, Plinz und Probst in der 1. C-Junioren eigesetzt. Diese hatten unstreitig an zwei Spielen der davorliegenden 4 Spieltagen in der 4. C-Junioren gespielt.
Am 2.4.17 wurden die Spieler Aktas, Güler, Kalender und Rimkeit in der 1. C-Junioren eigesetzt. Diese hatten unstreitig an zwei Spielen der davorliegenden 4 Spieltagen in der 4. C-Junioren gespielt.
Am 22.4.17 wurden die Spieler Berge, Ebel, Plinz und Probst in der 1. C-Junioren eigesetzt. Diese hatten unstreitig an zwei Spielen der davorliegenden 4Spieltagen in der 4. C-Junioren gespielt.
Am 30.4.17 wurden die Spieler Ebel, Kalender, Plinz und Probst in der 1. C-Junioren eigesetzt. Diese hatten unstreitig an zwei Spielen der davorliegenden 4Spieltagen in der 4. C-Junioren gespielt.
Das Spiel vom 22.4.17 endete Unentschieden und das Spiel vom 2.4.2017 wurde verloren, während alle anderen Spiele gewonnen wurden.
Die Vorschrift des § 29 JO sieht zum Schutz der Vereine vor Manipulationen und der Spieler vor ständigem Wechsel in mehreren Mannschaften vor, dass Spieler sich festspielen können. Nur so kann ein ständiger Wechsel und damit Manipulationen vorgebeugt werden.
Zwar sieht § 29 (4) und (5) JO vor, dass ein Festspielen nur in einer höheren Mann-schaft möglich ist. Allerdings sieht § 29 (7) JO ein Festspielen in einer niedrigeren Mannschaft vor.
Beide Regelungen widersprechen sich entgegen der Auffassung des Berufungsfüh-rers nicht. Sie ergänzen sich vielmehr. Ansonsten wäre die Regelung in § 29 (8) JO nicht verständlich.
Im Regelfall gibt es ein Festspielen in einer höheren Klasse. Dann sind Aussetzungs-fristen zu beachten – § 29 (6) JO – .Diese Regelung enthält § 29 (7) JO dagegen nicht. Es dürfen die Spieler, die sich rechnerisch in der niedrigeren Mannschaft festgespielt haben, ohne auszusetzen, eingesetzt werden. Allerdings ist die Anzahl an Spielern auf drei beschränkt.
Damit soll verhindert werden, dass „gute“ Spieler in die erste Mannschaft eingeteilt werden und – wenn der Kader zu groß ist – die restlichen guten Spieler der untersten Mannschaft zugeteilt werden. Dann könnten aus beiden Mannschaften alle Spieler zum Einsatz in der höchsten Mannschaft kommen. Das wäre gegenüber anderen Vereinen mit weniger Spielern ein erheblicher Vorteil. Das ist nur dadurch zu verhin-dern, dass die Anzahl der Spieler, die in der untersten Mannschaft eingesetzt wurden, für die erste Mannschaft auf 3 Spieler beschränkt wird.
Der Berufungsführer hat vorgetragen, dass die gesamte Regelung des § 29 unver-ständlich für ihn unverständlich sei. Nachfragen beim HFV gab es insoweit vom Be-rufungsführer nicht. Aufgrund der Lehrgänge war die Vorschrift und deren Sinn und Zweck auch dem Berufungsführer bekannt. Bewusst wurde jedoch seitens des Beru-fungsführers manipuliert in der Erwartung, dieses werde wegen der erst viel später durchzuführenden Prüfung bei den Konkurrenzvereinen nicht erkannt.
Dass der Berufungsführer bewusst diesen Weg der Manipulation gegangen ist, ergibt sich daraus, dass in der 4. C-Junioren nicht die schlechtesten, sondern sehr gute Spieler spielten. Eine Mannschaft mit Aufstiegsambitionen auf regionaler oder Bun-desebene wird sich nicht mit schwachen Spielern „verstärken“. Außerdem spricht für diese Auffassung, dass der Trainer Saeedo-Madani nur diese beiden Mannschaften trainierte.
Das Wort „Festspielen“ in § 29 (7) JO ist nach dem Willen der Mitgliederversamm-lung des HFV lediglich als Definitionsgrundlage, wann ein Wechsel stattfinden kann und wann nicht, anzusehen.
Der Berufungsführer hat danach in 5 Punktspielen jeweils mehr als 3 Spieler einge-setzt, die er nicht hätte einsetzen dürfen. Die über die Anzahl von 3 Spielern hinaus-gehende Anzahl von Spielern war nicht spielberechtigt.
Der Berufungsführer kann sich nicht darauf berufen, nicht die Strafbarkeit dieses Verhaltens erkannt zu haben. Der HFV hielt und hält mehrfach jährlich Schulungen für die Vereine zu diesem Thema ab. Auf die Regelung des § 29 (7) JO wurde dabei besonders eingegangen. Der damalige Mannschaftsverantwortliche hatte den Lehr-gang im Jahre 2011 besucht und teilgenommen.
Der Berufungsführer hat sein strafbares Verhalten auch eingesehen, in dem er die Geldstrafen akzeptiert hat.
Der Rückzug der 4. C-Junioren ändert an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beru-fungsführers nichts. Zwar werden die Spiele der 4. C-Junioren aus der Wertung in deren Staffel genommen, jedoch gilt dieses nicht für die andere Staffel, in der die 1. C-Junioren gespielt hat.
Die Vorwürfe des Berufungsführers an dem Verfahren vor dem JRA sind nicht geeig-net, eine andere Entscheidung zu treffen. Sie rechtfertigen insbesondere keine Ur-teilsaufhebung und Zurückverweisung.
Der Berufungsführer ist auch nicht wehrlos einem „Sammelverfahren“ unterworfen worden. Nur bei Protest einer gegnerischen Mannschaft kann es zu einer Umwertung des Ergebnisses durch den JRA kommen. Die Strafbarkeit wird daneben durch Geldstrafen und / oder Sperren geahndet. Da das strafbare Verhalten erst nach der Prüfung der letzten 4 Spieltage möglich ist und der JRA erst sehr spät durch Über-prüfung davon Kenntnis erlangt hat, liegt hier keine unzulässige Rechtsausübung vor. Der Punktabzug ist erforderlich, um den Berufungsführer nicht besser zu stellen als bei einem Protest.
Der Auffassung des Berufungsführers, durch die Verhängung von Geldstrafen sei der Punktabzug insgesamt bzw. in dieser Höhe nicht gerechtfertigt, folgt das Verbands-gericht nur sehr eingeschränkt.
Der Berufungsführer hat sich gegenüber anderen Vereinen durch Wechselmanipula-tionen einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dieses gilt zumindest für die Spiele, die der Berufungsführer gewonnen hat. Ein Spiel wurde verloren. Hier sieht das Ver-bandsgericht den Punktabzug nicht für erforderlich sondern die Tat mit der Geldstrafe als ausreichend geahndet an. Auch das Spiel, das unentschieden endete kann nur so gewertet werden, wie die gewonnenen Spiele, da dieses gleich zu stellen ist.
Gemäß § 32 (2) RuVO ist die Verhängung von Punktabzügen neben der Geldstrafe zulässig.
Geht man von 4 Spielen aus, die durch Manipulationen gewonnen wurden bzw. die unentschieden endeten, so stehen 12 Punkte zur Disposition. Das Verbandsgericht folgt nicht der Auffassung des JRA, dass ein hälftiger Abzug der rechnerisch mögli-chen Punkte schuld- und tatangemessen ist. Vielmehr wären nach Auffassung des Verbandsgerichts für die erste Manipulation 3 Punkte, für die zweite Manipulation 6 Punkte, für die dritte und alle weiteren Manipulationen zusammen 9 Punkte, als ins-gesamt 18 Punkte abzusetzen. In Anbetracht des großen Unrechtsbewusstseins beim Berufungsführer ist eine Halbierung nichtangemessen. Das Verbandsgericht kann jedoch keine Verschlechterung für den Berufungsführer ausurteilen. Eine Zu-rückverweisung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Würde man eine Bestrafung lediglich mit einer Geldstrafe als ausreichend und an-gemessen ansehen, würde die Präventivwirkung der Strafe entfallen, Dann nämlich würde man sich einen sportlichen Aufstieg durch Zahlung ermöglichen können. Die-ses wäre für die Vereine, die jetzt den Aufstieg ohne Manipulationen geschafft haben, nicht nachvollziehbar.
Das Urteil des JRA war danach teilweise abzuändern.
Die Verfahrensgebühr und die Kosten sind in voller Höhe vom Berufungsführer zu tragen, da das Obsiegen nur einen sehr geringen Teil des gesamten Verfahrens ausmacht.
Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil nicht gegeben ( § 23 Ziffer 2 RuVO ).
Während der Urteilsbegründung hat der Trainer Saeedi-Madani mehrfach lautstark seinen Unmut geäußert. Hierfür wurde er ermahnt. Er schimpfte danach jedoch er-neut auf das Verbandsgericht, so dass die mündliche Urteilsbegründung erneut un-terbrochen werden musste. Gegen den Trainer wurde daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 € unter Mithaftung der Berufungsführers verhängt. Auch dieses brachte den Trainer nicht zur Einsicht, so dass er des Saales verwiesen wurde. Die-ser Aufforderung kam er erst nach zweimaliger Wiederholung nach. Beim Hinausge-hen bedrohte er das Verbandsgericht mit den Worten „ ich hoffe, sie können ruhig schlafen“. Diese Äußerung und der Tonfall wirkten auf das Verbandsgericht lebens-bedrohend. Es wurde hierfür ein Ordnungsgels von 500,00 € unter Mithaftung des Berufungsführers verhängt. ( §§ 21, 31 Ziffer 3und 4 RuVO ).
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts