Berufung des TuS Niendorfer Turn- und Sportverein von 1919 e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 17.10.2018 (Sperre des Spielers Beese für 6 Spiele)
gemäß § 25 Abs. 7 RuVO
1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 Abs. 6 RuVO hätte die Berufung und die Berufungsgebühr innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels gültigen Frist beim HFV eingegangen sein.
Die Frist lief gemäß § 29 Abs. 4 RuVO am 24.10.2018 ab. Die Berufung und die Berufungsgebühr trafen erst am 25.10.2018 beim HFV ein.
Die Berufung war danach gemäß § 25 Abs. 7 RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Chrubassik
Verbandsgericht