Berufung des TuS Germania Schnelsen von 1921 e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.10.2018

Beschluss

Betrifft: Berufung des TuS Germania Schnelsen von 1921 e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.10.2018 (Sperre des Spielers Pein bis zum 09.04.2019)

gemäß § 25 Abs. 7 RuVO

1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist unzulässig. 

Gemäß § 25 Abs. 6 RuVO hätte die Berufungsgebühr innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels gültigen Frist beim HFV eingegangen sein. 
Die Frist lief gemäß § 29 Abs. 4 RuVO am 17.10.2018 ab. Die Verfahrensgebühr traf erst am 18.10.2018 beim HFV ein.
Die Berufung war danach gemäß § 25 Abs. 7 RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Chrubassik
Verbandsgericht
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