Betrifft: Berufung des SV Krupunder Lohkamp e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 17.10.2018 (4 Spiele Sperre gegen den Spieler Gök wegen Tätlichkeit in einem minderschweren Fall)
1. Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
Mit der automatischen Sperre ist das Vergehen des Spielers Mustafa Selim Gök ausreichend geahndet.
Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Verbandskasse.
2. Wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung wird gegen den Schiedsrichter Kelvin Laurenz Gantert (SV Rugenbergen) unter Mithaftung des Vereins SV Rugenbergen eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 20,00 verhängt.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Für das Verbandsgericht steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Spieler Gök im Anschluss an ein gegen ihn begangenes Foul die Arme seitlich nach oben streckte, um auf einen Zuruf seines Trainers zu reagieren. Der Trainer hatte den Freistoßpfiff nicht wahrgenommen und tadelte den Spieler Gök warum er nicht den Ball eher abgespielt habe.
In dem Moment, als der Spieler Gök die Arme seitlich nach oben streckte, lief sein Gegenspieler von hinten kommend am Spieler Gök vorbei und lief gegen dessen Arm. Der Gegenspieler ging dabei nicht zu Boden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Spielers und des Trainers. Die Aussagen waren plausibel und in sich widerspruchsfrei.
Eine Tätlichkeit des Spielers Gök, der bislang sportstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und auch in der Verhandlung einen ruhigen und besonnenen Eindruck machte, lag somit nicht vor. Das Verbandsgericht konnte die automatische Sperre daher für ausreichend erachten.
Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 Abs. 2 und 40 RuVO abzuändern.
Die Ordnungsstrafe gegen den Schiedsrichter Gantert beruht auf § 31 Abs. 1 RuVO. Sie war trotz der 3 Minuten vor der Verhandlung per E-Mail eingetroffenen Absage des Schiedsrichters zu verhängen. Die vorgetragene Entschuldigung, dass es auf der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verspätungen kam, reicht insoweit nicht aus. Der Schiedsrichter hat insoweit weder vorgetragen, wann er die Anreise begonnen hat noch wo und welche Verspätungen genau aufgetreten sind.
Chrubassik
Verbandsgericht