Berufung des SC Poppenbüttel gegen das Urteil des JRA vom 7.4.2015

Urteil

Sitzungen vom 6.5.2015 und 27.5.2015

Betrifft: Berufung des SC Poppenbüttel gegen das Urteil des JRA vom 7.4.2015 betreffend die Vorfälle beim Basislehrgang des HFV in der Nacht vom 28.2.2015 auf den 1.3.2015 ( hier: Untersagung für den Teilnehmer Henrik Voß, für die Zeit bis zum 6.4.2016 Vereinsämter zu übernehmen und an Lehrgängen des HFV teilzunehmen )

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 50,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen den zur mündlichen Verhandlung am 27.5.2015 ordnungsgemäß geladenen Alexander Lüders wird wegen unentschuldigten Fernbleibens eine Ordnungsstrafe in Höhe von 25,00 € unter Mithaftung des SC Nienstedten
verhängt.

4.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Nach erneuter umfangreicher Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht zweifelsfrei folgendes fest:

Ende Februar / Anfang März 2015 fand in den Räumen der Sportschule des HFV ein Basislehrgang mit Übernachtung im angeschlossenen Hotel statt. Teilnehmer waren u.a. der Henrik Voß und die Zeugin L.D.

Nach Abschluss des Lehrgangstages am 28.2.2015 saßen u.a. der Henrik Voß und die Zeugin L.D. zusammen in der Sportsbar. Henrik Voß trank dort einen halben Liter Hefeweizen. L.D. trank keinen Alkohol. L.D. begab sich gegen 21.30 Uhr auf ihr Zimmer, um zu schlafen. Dort befand sich bereits ihre Zimmerkameradin, die starke Schmerztabletten genommen hatte.

Gegen 23.00 / 23.30 Uhr klopften Henrik Voß und zwei weitere männliche Lehrgangsteilnehmer, gegen die gesonderte Verfahren liefen, an die Zimmertür. Die Zeugin L.D. öffnete die Zimmertür. Die Zimmerkameradin schläft tief. Sie bekommt von den weiteren Vorfällen nichts mit. Henrik Voß fordert die Zeugin L.D. mehrfach auf, mit ihm und seinen Begleitern in deren Zimmer zu kommen und dort zu feiern. Die Zeugin L.D. lehnt mehrfach und bestimmt ab und bittet darum, alleine gelassen zu werden. Dabei versucht sie mehrfach die Zimmertür zu schließen, was ihr allerdings misslingt, da Henrik Voß und eine gesondert verfolgte Person ihre Füße in den Rahmen stellten, so dass die Tür nicht geschlossen werden konnte. Henrik Voß ist dann gegen den Protest der Zeugin in das Zimmer gegangen und hat den Zimmerschlüssel an sich genommen. Die Zeugin forderte Henrik Voß mehrfach auf, ihr den Schlüssel herauszugeben und das Zimmer zu verlassen. Henrik Voß und die weitere Person verließen dann unter Mitnahme des Schüssels das Zimmer und begaben sich zum Zimmer des Henrik Voß. Die Zeugin L.D. lief hinterher, um den Schlüssel zurück zu bekommen. An der Zimmertür des Henrik Voß forderte sie diesen erneut mehrfach vergeblich auf, den Schlüssel herauszugeben. Der Henrik Voß hält ihr dann im Zimmer stehend den Schlüssel hin. Die Zeugin tritt einige Schritte ins Zimmer, um an den Schlüssel zu gelangen. In diesem Moment wird hinter ihr die Tür geschlossen. In der Folgezeit wurde die Zeugin mehrfach am Verlassen des Zimmers gehindert. Sie wurde leicht festgehalten. Weiterhin versuchte der Henrik Voß ihr Wodka aus einer Flasche einzuflößen. Dieses gelang ihm letztendlich nicht. Zwischenzeitlich waren weitere Personen ins Zimmer gekommen.

Die Zeugin L.D. konnte schließlich mit dem Schlüssel entkommen und lief zurück zu ihrem Zimmer. Dort erreichte sie der Henrik Voß, bevor sie das Zimmer betreten und die Tür schließen konnte. Henrik Voß trat gegen ihren erklärten Willen ins Zimmer und legte sich auf das Bett der Zeugin. Deren Zimmerkameradin erwacht. Die Zeugin L.D. gelingt es zu diesem Zeitpunkt, ihr Zimmer wieder zu verlassen, um Hilfe zu holen. Henrik Voß verfolgt sie und drängt sie wieder in sein Zimmer. Die Zeugin L.D. fordert ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Es gelingt ihr, zu ihrem Zimmer zu flüchten und die Tür zu schließen.

Bis gegen 1.30 Uhr wird dann gegen die Zimmer- und Terrassentür der Zeugin geschlagen.

Beim Frühstück am nächsten Morgen entschuldigt sich der Henrik Voß bei der Zeugin. Diese ist psychisch nicht in der Lage, dem Lehrgang zu folgen. Sie bleibt teilnahmslos bei den übrigen Teilnehmern und besucht einen anschließend beginnenden Lehrgang nicht wie vorgesehen. Sie fährt mit Vertretern ihres Vereins nach Hause und offenbart sich dem Vereinsvertreter und ihrem Vater an. Am 2.3.2015 wird der Vorgang der Lehrgangsleitung zur Kenntnis gegeben, der die Einleitung eines Sportstrafverfahrens bewirkt.

Dieses ergibt sich aus den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Zeugin L.D. und den Einlassungen des Henrik Voß, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Als dessen Bestreben war es erkennbar, den gesamten Vorfall als harmlos und als „dummen Jungenstreich“ darzustellen. Weiterhin versuchte er sein Verhalten mit übermäßigem Alkoholgenuss zu entschuldigen.

Weitere vom Berufungsführer gestellte Zeugen konnten den Vortrag des Henrik Voß in den wesentlichen Punkten nicht bestätigen. Zum einen waren sie nicht zugegen, zum anderen hatten sie nicht auf die Vorfälle geachtet.

Der rechtskräftig verurteilte Mittäter des Henrik Voß war zu den Verhandlungen vor dem Verbandsgericht trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Gegen ihn war daher eine Ordnungsstrafe von 25,00 € unter Mithaftung seines Vereins zu verhängen ( § 20 Absatz 2 RuVO ).

Die Zeugin L.D. hat glaubhaft den Hergang des Geschehens geschildert auch ist auch auf mehrfaches Nachfragen nicht davon abgewichen, Ihr war deutlich anzumerken, dass der gesamte Vorgang sie erheblich belastet hat und dass sie noch heute darunter leidet. Sie hat auch einleuchtend nach nachvollziehbar geschildert, was sie veranlasst hatte, nicht sofort die Lehrgangsleitung zu Hilfe zu rufen und den Vorgang sofort am nächsten Tag anzuzeigen

Die Zeugin L.D. ist 15 Jahre alt, der Henrik Voß 17.

Der Henrik Voß hat sich danach in strafrechtlich vorwerfbarer Weise einer groben Unsportlichkeit im Sinne des § 32 (13) RuVO schuldig gemacht. Einen Verstoß Gegen § 34 RuVO hat das Verbandsgericht entgegen der Auffassung des JRA nicht feststellen können.

Der Henrik Voß hat rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Henrik Voß hat schuldhaft gehandelt. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit auf Grund Alkoholkonsums konnte nicht festgestellt werden. Dieses wurde vom Berufungsführer auch nicht eingewandt. Die enthemmende Wirkung des Alkohols stellt für sich keinen Grund dar, um von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.

Das Verbandsgericht hält die vom JRA verhängte Sperre von einem Jahr für schuld- und tatangemessen. Er hat trotz mehrfacher Bitte die Wünsche der Zeugin nicht beachtet. Er hat teilweise geringfügige Gewalt zur Durchsetzung seiner Forderungen eingesetzt. Der Henrik Voß ist beim Berufungsführer bis zu diesem Vorfall als Trainer einer F-Juniorenmannschaft tätig gewesen. Er absolvierte den Basislehrgang, um die Eignung für Trainertätigkeiten zu erlangen. Mit seinem Verhalten hat der Henrik Voß gezeigt, dass er ( noch ) nicht reif für eine Tätigkeit als Trainer von Kindern ist. Eine Vorbildfunktion hat er nicht. Seine in der Verhandlung vor dem Verbandsgericht gezeigte Einstellung zu dem Vorgang lässt darauf schließen, dass er zukünftig nicht anders handeln wird. Reue hat er bisher nicht gezeigt. Die Entschuldigung am nächsten Tag war allenfalls der Versuch, sein Verhalten auf den Alkoholkonsum zu schieben. Henrik Voß hat offensichtlich nicht verstanden, dass der Alkoholkonsum sein Verhalten nicht entschuldigt sondern sein Verschulden eher noch erhöht. Er muss lernen, die Auswirkungen des Alkohols auf sein Verhalten zu lernen und sich darauf einzustellen. Er muss wissen, dass bei seiner Aufgabe als Trainer das Wohl der ihm unterstellten Kinder an erster Stelle steht und durch leichtsinnigen Alkoholeinfluss während der Tätigkeit erhebliche Schäden entstehen können. Auch unter Beachtung präventiver Gründe muss daher eine empfindliche Strafe verhängt werden. Eltern, die ihre Kinder in die Obhut eines Trainers geben, müssen darauf vertrauen dürfen, dass der Trainer sich ordnungsgemäß verhält.

Aus den vorstehenden Überlegungen konnte auch nicht ein Teil der Sperre zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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