Berufung des Inter Eidelstedt e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 17.01.2018

Berufung des Inter Eidelstedt e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 17.01.2018 (Spielwertung des Spiels gegen SC Sternschanze vom 22.10.2017, Spielnr. 031 009 017)

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 07.02.2018

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00
trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung

Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Sportgerichts vom 17.01.2018 (Protest des Vereins SC Sternschanze), welches am selben Tag bekanntgegeben wurde.

Gemäß § 29 Abs. 4 RuVO beträgt die Berufungsfrist sieben Tage ab Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung. Vorliegend lief die Berufungsfrist somit am 24.01.2018 ab. Innerhalb dieser Frist hätte der Berufungsführer (u.a.) die Berufungs-gebühr vollständig einzahlen müssen (§ 25 Abs. 6 RuVO).

Die Berufungsgebühr ist nicht innerhalb der Berufungsfrist beim HFV eingegangen. Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts
als Einzelrichter

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