Betrifft: Berufung des HSV e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 28.3.2018 betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 031 019 186 vom 18.3.2018 zwischen TSV Sasel 4. und HSV 5. Herren
( Geldstrafe gegen den Trainer Oliver Steenbock, Sperre und Geldstrafe gegen den Spieler Kevin Steenbock und Geldstrafe wegen schuldhaft verursachten Spielabbruchs )
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 13.4.2018
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist unzulässig.
Berufung kann gemäß § 25 (2) RuVO unter anderem auch durch die zuständige Abteilungsleitung eingelegt werden. Die Abteilungsleitung muss im DFBnet namentlich angegeben sein.
Die Berufung wurde hier nicht durch den namentlich im DFBnet benannten Abteilungsleiter unterschrieben.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts