Betrifft: Berufung des HSV Barmbek-Uhlenhorst von 1923 e.V. gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 28.08.2018 (Sperre des Spielers Nermin Adzovic)
vom 26.09.2018
1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 28.08.2018 hinsichtlich der gegen den Spieler Nermin Adzovic verhängten Sperre aufgehoben und das Verfahren an den Jugendrechtsausschuss zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Verein Hamburg-Horner TV v. 1905 e.V.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Spieler Adzovic derjenige war, der in dem fraglichen Spiel am 02.06.2018 die Tätlichkeit gegenüber dem Torwart der gegnerischen Mannschaft begangen hat. Der Spieler Adzovic selbst bestreitet dies. Aus welchem Grund der Abteilungsleiter des Horner TV ihn gegenüber dem JRA als Schuldigen benannt hat, sei ihm uner-klärlich. Richtig sei, dass er – der Beschuldigte – nicht mehr für den Horner TV spiele, sondern zum Verein Barmbek-Uhlenhorst gewechselt habe.
Die genauen Umstände, die dazu führten, dass vom Abteilungsleiter des Horner TV der Spieler Adzovic als Verantwortlicher benannt wurde, konnten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden, da der betreffende Abteilungsleiter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung des Verbandsge-richts erschienen ist. Daher war auch der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Bluhm zu folgen, wonach dieser gegenüber dem Abteilungsleiter zwar bestätigt habe, dass der Spieler Adzovic bei dem betreffenden Spiel eingesetzt worden sei und auch die Trikotnummer 18 getragen habe Der Zeuge Bluhm habe jedoch keineswegs geäußert oder gar „bestätigt“, dass jener Spieler auch verantwortlich für die Tätlichkeit gewesen sei. Die schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Abteilungsleiters gegenüber dem JRA seien in diesem Punkt schlicht falsch.
Hinzu tritt, dass im Rahmen der Beweisaufnahme der Zeuge Honari zugegeben hat, die fragliche Tätlichkeit begangen zu haben. Der Zeuge hat nach eindringlicher Be-lehrung durch das Verbandsgericht über die sportstrafrechtlichen Folgen, die seine Aussage für ihn haben kann, anschaulich und ausführlich geschildert, wie sich die Situation dargestellt hat, die zu der Tätlichkeit führte. Das von ihm geschilderte Ge-schehen lässt sich mit den Ausführungen im Sonderbericht des Schiedsrichters, der die Teilnahme an der Verhandlung des Verbandsgerichts bedauerlicherweise sehr kurzfristig abgesagt hatte, ohne weiteres in Einklang bringen. Da der Zeuge Honari auch „Randgeschehen“, z.B. seine blutende Verletzung Anfang der zweiten Halbzeit (s. Sonderbericht des Schiedsrichters), schilderte, hat das Verbandsgericht keinen Grund daran zu zweifeln, dass er an dem fraglichen Spiel (mit der Rückennummer 9) teilgenommen hat (obgleich auch sein Name nicht im Spielbericht genannt wird) und dass seine Aussage vor dem Verbandsgericht insgesamt wahrheitsgemäß erfolgte.
Da somit gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Spieler Adzovic die fragliche Tätlichkeit nicht begangen hat, war das mit der Berufung angefochtene Urteil des JRA insoweit aufzuheben. Gleichzeitig war das Verfahren zum Zwecke der Verhandlung gegen den Spieler Honari an den JRA zurückzuverweisen. Eine Verurteilung durch das Verbandsgericht kam nicht in Betracht, da hierdurch dem Beschuldigten der Rechtsweg unzulässig verkürzt worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 39, 40 RuVO
Mittig
Verbandsgericht