Berufung des Hamburger Sport-Vereins gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.4.2017

Kostenbeschluss

Betrifft: Berufung des Hamburger Sport-Vereins gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.4.2017 betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 031 002 238 vom 15.4.2017 zwischen Blau Weiß 96 und HSV ( Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € wegen Verunglimpfung der Schiedsrichterassistentin durch verachtende Äußerungen von Vereinsanhängern )

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 8.6.2017

1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr 100,00 € erstattet. 50,00 € sind verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Berufungsführer.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Berufungsführer hat die Berufung zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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