Betrifft: Berufung des Galatasaray Hamburg gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.11.2017 betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 031 201 013 vom 10.11.2017 zwischen Niendorf 1. Sen. und der 1. Sen. des Berufungsführers
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 19.12.2017
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 (2) RuVO ist die Berufung innerhalb der Berufungsfrist zu begründen. Eine Begründung, die eine Überprüfung des angefochtenen Urteils rechtfertigen könnte, wurde jedoch nicht eingereicht.
Der Schiedsrichter hatte in seinem Spielbericht vermerkt, dass er aus einer Menschenmenge, die aus Vereinsmitgliedern und / oder Vereinsanhängern bestanden habe, unter anderem mit dem Wort „Nazischwein“ beschimpft worden sei. Das Sportgericht hat diesen Tatbestand in seinem Urteil festgestellt.
Der Berufungsführer wendet sich gegen das Urteil mit der Behauptung, es müsse genau festgestellt werden, welche namentlich zu benennende Person dieses Wort ausgerufen hatte. Der Verein sei deshalb nicht zu bestrafen. Es könne ausschließlich die Person bestraft werden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsführers ist rechtsfehlerhaft. Auf die eindeutige Vorschrift des § 30 (2) RuVO ist zu verweisen. Der Berufungsführer hat die Feststellung des Sportgerichts, die Äußerung sein von einem Vereinsanhänger und / oder einem Vereinsmitglied gekommen, nicht angegriffen. Damit liegt keine Berufungsbegründung vor.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts