Betrifft: Berufung des FC Süderelbe gegen das Urteil des Sportgerichts vom 16.11.2016 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 016 005 vom 6.11.2016 zwischen FC Süderelbe III gegen Harburger SC I ( Sperre wegen schwerer Tätlichkeit – Spieler Jim-Kevin Spütter und Geldstrafe von 30,00 € gegen den Trainer Leubner wegen Unsportlichkeit )
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 1.12.2016
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 (2) RuVO muss die Berufung begründet werden. Das bedeutet, es muss dargelegt werden, weshalb der Berufungsführer das Urteil für unrichtig hält. Dieses könnte z.B. durch eine eigene Schilderung des streitigen Vorfalls unter Angabe von Beweismitteln geschehen.
Der bloße Hinweis in der Berufungsschrift, dass sich der Sachverhalt anders darstellt, ist nicht ausreichend.
Auch der Umstand, dass in erster Instanz die betroffenen Personen auf Grund Organisationsverschuldens des Berufungsführers den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen hatten, ist keine ausreichende Begründung.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts