Berufung des FC St. Pauli von 1910 e.V.

Urteil

Betrifft: Berufung des FC St. Pauli von 1910 e.V. gegen die Entscheidung des Jugend-Rechtsausschusses vom 20.05.2016 (Protest gegen die Spielwertung des Spiels 133041166; Pokalspiel D-Junioren gegen den Hamburger Sportverein e.V.)

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten i.H.v. 30,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.
Der Berufungsführer wendet sich gegen die Spielwertung des Pokalspiels (Halbfinale) der D-Junioren zwischen dem FC St. Pauli von 1910 e.V. und dem Hamburger Sport-verein e.V.

Jenes Spiel musste durch Neunmeterschießen entschieden werden, nachdem es nach der regulären Spielzeit und der Verlängerung 2:2 unentschieden stand.
Anstatt der nach den Regularien des Hamburger Fußballverbandes vorgesehenen vier Schützen je Mannschaft, wurden die beteiligten Mannschaften vom Schiedsrich-ter irrtümlich angewiesen, jeweils lediglich drei Schützen zu bestimmen. Hiergegen wurden von den Beteiligten keinerlei Einwendungen erhoben.
Die beiden ersten Schützen des Hamburger Sportvereins e.V. „verwandelten“ ihre Strafstöße. Die beiden ersten Spieler des Berufungsführers verschossen hingegen.

Das Spiel wurde daher vom Schiedsrichter beendet und mit dem Ergebnis 4:2 n.E. für den Hamburger Sportverein e.V. gewertet.

Den hiergegen eingelegten Protest des Berufungsführers hat der Jugendrechtsausschuss nach mündlicher Verhandlung am 20.05.2016 zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Berufungsführer seinen Antrag auf Neuansetzung des betreffenden Spiels weiter.

II.
Die Entscheidung des Jugendrechtsausschusses ist nicht zu beanstanden.

1.
Als Protestgrund kommt vorliegend allein § 27 Abs. 1 b) RuVO in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

Richtig ist zwar, dass ein Regelverstoß des Schiedsrichters vorliegt, da er nicht drei sondern vier Strafstoßschützen hätte bestimmen und antreten lassen müssen.

Allerdings führt nicht jeder Regelverstoß des Schiedsrichters dazu, dass die vermeintlich benachteiligte Mannschaft die Spielwertung erfolgreich anfechten kann. Hinzu treten muss nämlich gemäß der oben genannten Regelung, dass jener Regel-verstoß mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ zu der für die betroffene Mannschaft negativen Spielwertung geführt hat. Daran mangelt es hier.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die beiden Mannschaften gleichermaßen von der Entscheidung des Schiedsrichters betroffen waren und somit unter denselben Voraussetzungen zum Neunmeterschießen antraten. Beiden Mannschaften standen jeweils lediglich drei Schützen zur Verfügung. Eine Bevor- oder Benachteiligung der einen oder der anderen Mannschaft ist insoweit also nicht ersichtlich.

Ferner führt das Vorbringen des Berufungsführers, er hätte ja die beiden folgenden Neunmeter verwandeln und der Hamburger Sportverein e.V. gleichzeitig verschießen können, nicht zu einer anderen Bewertung. Denn allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Ergebnisses reicht im Rahmen des § 27 Abs. 1 b) RuVO nicht aus (s.o.).

Ein anderes Spielergebnis wäre nur dann eingetreten, wenn der Berufungsführer die beiden (eigentlich) noch verbleibenden Neunmeter verwandelt und der Hamburger Sportverein e.V. beide Neunmeter verschossen hätte; und selbst dann hätte der Be-rufungsführer nur ein (vorübergehendes) Unentschieden erwirkt.

Das Szenario, welches dem Berufungsführer (u.U. nur vorübergehend) ein besseres Spielergebnis beschert hätte, ist angesichts der Vielzahl der anderen denkbaren Szenarien nicht als wahrscheinlich, sondern als äußerst unwahrscheinlich zu bewer-ten.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuwei-sen.

Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts

Weiter Zu

UNSERE PARTNER