Berufung des FC Elazigspor gegen das Urteil des Sportgerichts vom 1.4.2015

Urteil

Sitzungen vom 15.4.2015 und 6.5.2015

Betrifft: Berufung des FC Elazigspor gegen das Urteil des Sportgerichts vom 1.4.2015 betreffend den Spieler Ramazan Güler ( Sperre für 3 Pflichtspiele / vom 1.4.2015 bis 22.4.2015 wegen Tätlichkeit im minderschweren Fall gegen einen Gegenspieler im Spiel Nr. 031 005 176 vom 22.3.2015 zwischen Elazigspor und Bergedorf 85 )

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts aufgehoben.
Das Verfahren gegen den Spieler Ramazan Güler wird eingestellt.

2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Nach der vom Verbandsgericht erneut durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass dem Spieler Ramazan Güler keine Tätlichkeit gegenüber seinem Gegenspieler nachgewiesen ist.

Der Schiedsrichter hatte in seinem Spielbericht als eigene Wahrnehmung angegeben, dass der Spieler Ramazan Güler seinen Gegenspieler Güzel den Ellenbogen gegen die Brust stieß. Diese Darstellung wiederholte der Schiedsrichter bei seiner Vernehmung vor dem Sportgericht. Vor dem Verbandsgericht bestätigte der Schiedsrichter dieses erneut, gab dann jedoch zu, den Vorgang nicht gesehen zu haben, sondern sein Assistent. Kurz darauf erklärte er bei erneuter Frage, dass er den Vorgang gesehen habe, widerrief dieses danach jedoch erneut. Der Assistent hätte den Vorgang genau sehen können. Dieses widerspricht aber der Erklärung des Schiedsrichters, der angab, die beiden Spieler wären von mehreren Spielern umringt und der Assistent hätte den Vorgang schräg von hinten gesehen.

Der Schiedsrichter hatte angegeben, dass der Spieler Güzel der Gegenspieler gewesen sei. Dieser hatte jedoch vor dem Verbandsgericht angegeben, er sei nicht angegriffen und mit dem Ellenbogen geschlagen worden.

Der Spieler Ramazan Güler hatte sich dahingehend eingelassen, er habe einen Gegenspieler nicht mit dem Ellenbogen geschlagen. Er sei lediglich mit einem Gegenspieler unbeabsichtigt zusammengestoßen.
Aus den widersprüchlichen Angaben des Schiedsrichters lässt sich für das Verbandsgericht nicht zweifelsfrei ein Tatvorwurf gegen den Spieler Ramazan Güler herleiten. Der Schiedsrichter war offensichtlich bemüht, seine fehlerhaften Angaben im Spielbericht zu verteidigen. Dabei verstrickte er sich weiter in Widersprüche.

Aus diesem Grund war das Verfahren gegen den Spieler Ramazan Güler unter Aufhebung des Urteils des Sportgerichts einzustellen.

Das Verbandsgericht hatte die vom Sportgericht verhängte Sperre in der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2015 wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellten Ungereimtheiten einstweilen ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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