Berufung des FC Bingöl 12 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.12.2017

Beschluss

Betrifft: Berufung des FC Bingöl 12 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.12.2017 (Vorfälle im Spiel 031123121 vom 10.12.2017)

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 25.01.2018

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.12.2017, wel-ches am selben Tag bekanntgegeben wurde.

Gemäß § 29 Abs. 4 RuVO i.V.m. beträgt die Berufungsfrist sieben Tage ab Bekannt-gabe der erstinstanzlichen Entscheidung. Vorliegend lief die Berufungsfrist somit am 27.12.2017 ab. Innerhalb dieser Frist hätte der Berufungsführer (u.a.) die Berufungs-gebühr vollständig einzahlen müssen (§ 25 Abs. 6 RuVO).

Jene Einzahlung ist nicht erfolgt. Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts
als Einzelrichter

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