Berufung des DJK Hamburg gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.10.2015

Betrifft: Berufung des DJK Hamburg gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.10.2015 betreffend den Spieler Florian Claus wegen Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler im Spiel 031 033 060 vom 4.10.2015 zwischen SV Wilhelmsburg 3 gegen DJK Hamburg 1 ( Sperre von 10 Pflichtspielen / bis 20.1.2016 )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 13.11.2015 durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts
Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr in Höhe von 150,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe
von 30,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die Berufung ist unzulässig.

Die Frist zur Einlegung der Berufung und Zahlung der Berufungsgebühr gegen das in mündlicher Verhandlung vom 21.10.2015 verkündete Urteil endete am 28.10.2015.

Das Berufungsschreiben des Berufungsführers datiert vom 29.10.2015 und ging am 4.11.2015 beim HFV ein. Die Berufungsgebühr wurde überhaupt nicht entrichtet.

Die Berufung ist daher gemäß § 25 ( 5 + 6) RuVO unzulässig und konnte durch Beschluss des Einzelrichters kostenpflichtig und unanfechtbar gemäß § 25 (7) RuVO zurückgewiesen werden.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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