Berufung des ASV Bergedorf-Lohbrügge von 1885 e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 05.09.2018

Urteil

Betrifft: Berufung des ASV Bergedorf-Lohbrügge von 1885 e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 05.09.2018
(Spielwertung mit 3:0 für Schwarzenbek und € 650,00 Geldstrafe wegen unsportlichen Verhaltens von Vereinsmit-gliedern und/oder Vereinsanhängern)

vom 10.10.2018

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
Der Verein ASV Bergedorf-Lohbrügge von 1885 e. V. wird wegen unsportlichen Verhaltens von Vereinsmitgliedern in eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 genommen. Die Geldstrafe wird in Höhe von € 200,00 bis zum 30.06.2019 zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung zurück-gewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 50,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 60,40 (€ 35,00 Verfahrenskosten, € 25,40 Fahrtkosten und Spesen Schiedsrichter) trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Für das Verbandsgericht steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Schiedsrichterin im Anschluss an einen Strafstoß für den Verein Schwarzenbek zum wieder-holten Male heftig beleidigt wurde. Die Schiedsrichterin hatte bereits einige Zeit vor dem Strafstoß die Kapitäne der am Spiel beteiligten Mannschaften zu sich gerufen und mitgeteilt, dass sie das Spiel abbrechen werde, wenn sich das Verhalten der Spieler nicht ändere.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung der Schiedsrichterin und aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Sportgericht. Soweit die befragten Mannschaftsverantwortlichen und Spieler mitteilten, dass die Atmosphäre zwischen den Mannschaften sowie zwischen den Mannschaften und der Schiedsrichterin einen Abbruch nicht rechtfertigen konnte, ist dies vor dem Hintergrund des Ablaufs des Spiels, in dem es der Gastmannschaft gelungen war, einen 0:3 Rückstand in einen 4:3 Vorsprung zu drehen und der bereits erfolgten Drohung der Schiedsrichterin mit einem Abbruch sowie dem Umstand, dass es vor dem Abbruch bereits drei Feldverweise gegeben hatte, nicht glaubhaft.

Das Verbandsgericht wertet die gegen die Schiedsrichterin ausgesprochenen Beleidigungen, die unzweifelhaft durch Spieler des Berufungsführers erfolgten, als Unsportlichkeit (§ 32 Abs. 12 RuVO).

Entgegen der Auffassung des Sportgerichts rechtfertigen die ausgesprochenen Beleidigungen, die konkreten Spielern nicht mehr zugeordnet werden konnten, allerdings keine Geldstrafe in Höhe von € 650,00.

So geht das Verbandsgericht davon aus, dass die im Spielbericht von der Schiedsrichterin mitgeteilten Beleidigungen nicht so gravierend und nicht so laut ausgesprochen wurden. Dies folgt schon daraus, dass die am Spielfeldrand stehenden Personen keine der genannten Beleidigungen gehört haben. Die Schiedsrichterin hatte im Übrigen die Geschehensabfolge im Spielbericht nicht richtig wiedergegeben. Nach dem Spielbericht gab es zunächst einen Strafstoß und dann eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Spielern, die zu Feldverweisen und letztlich auch dem Abbruch führten. In der Verhandlung konnte dann allerdings festgestellt werden, dass die beiden Feldverweise einige Minuten vor dem Strafstoß ausgesprochen wurden und es zum Abbruch in unmittelbarer Folge des Strafstoßes kam. Die Schiedsrichterin, die sich in einer erheblichen Stresssituation befunden hat, kann insoweit nicht vorgeworfen werden, die ihr gegenüber ausgesprochenen Beleidigungen nicht wortgenau in den Spielbericht aufgenommen zu haben. Auch der Umstand, dass sich die Schiedsrichterin noch einige Stunden nach dem Abbruch auf der Sportanlage des Berufungsführers befand, rechtfertigt die Annahme, dass es zwar zu Beleidigungen gekommen ist, die den Spielabbruch auch rechtfertigten, nicht aber zu so heftigen Beleidigungen wie die im Spielbericht genannten.

Das Verbandsgericht hält insoweit eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 für tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe ist erforderlich, um den Verein nachhaltig deutlich zu machen, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen dürfen.

Die Geldstrafe konnte vom Verbandsgericht unter Berücksichtigung der Eindrücke in der mündlichen Verhandlung teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Verbandsgericht hat insoweit den Eindruck gewonnen, dass der Verein und die Spieler zukünftig ein einwandfreies Verhalten praktizieren werden (§ 37 Abs. 2 RuVO). Die Bewährungsfrist war gemäß § 37 Abs. 3 b RuVO festzusetzen.

Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Chrubassik
Verbandsgericht

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