Berufung Dersimspor gegen das Urteil des Sportgerichts vom 18.11.2015

Sitzung vom 16.12.2015

Betrifft:
Berufung Dersimspor gegen das Urteil des Sportgerichts vom 18.11.2015
betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 031 003 009 vom 8.11.2015 zwischen Dersimspor und FC Bergedorf
( Sperre gegen den Spieler Benjamin Thiel von 4 Spielen in der 1. Ligamannschaft bzw. bis 16.12.2015 wegen unsportlichen Verhaltens )

Urteil

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Berufungsführer.
.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4.) Wegen unentschuldigtem Fernbleibens eines Vereinsvertreters im Termin vom 16.12.2015 trotz ordnungsgemäßer Ladung wird gegen den Berufungsführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 30,00 € verhängt.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Berufungsführer hatte form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts eingelegt. Das Verbandsgericht hatte daraufhin Termin zur Verhandlung auf den 16.12.2015 anberaumt und den Berufungsführer sowie den Spieler Thiel ordnungsgemäß geladen. Der Spieler Thiel hat sein Fernbleiben im Termin entschuldigt. Das Verbandsgericht hatte von einer Absetzung des Termins Abstand genommen, um mit dem Vereinsvertreter die Sach- und Rechtslage zu erörtern und eventuell gestellte Zeugen zu vernehmen. Hierzu war die Anwesenheit des Spielers Thiel nicht erforderlich. Gegebenenfalls wäre ein weiterer Termin anberaumt worden.

Auf Grund der Abwesenheit des Vereinsvertreters des Berufungsführers konnte eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgen, Das Verbandsgericht konnte daher nach Lage der Akten entscheiden ( § 20 (1) RuVO ). Hierauf wurde der Berufungs-führer auch in der Terminsladung hingewiesen.

Im Hinblick auf die Bestätigung des Sachverhalts in der Berufungsbegründung und die falsche rechtliche Würdigung durch den Berufungsführer in wesentlichen Teilen war die Berufung zurückzuweisen. Grundlage hierfür waren der Spielbericht des Schiedsrichters und die Einlassung des Spielers Thiel in der Verhandlung des Sport-gerichts.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 30,00 € ergibt sich aus § 20 (2) RuVO

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