Berufung Bramfelder SV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 9.3.2016

Urteil

Berufung Bramfelder SV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 9.3.2016 ( Sperre des Spielers Matthias Müller für 10 Pflichtspiele / bis 8.6.2016 wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler im Spiel zwischen Dersimspor und Bramfeld, Spielnummer 031 003 197 )

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
Der Spieler Matthias Müller wird ab dem 9.3.2016 für 6 Pflichtspiele / bis 19.4.2016 gesperrt.
Die Sperre wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungsfrist endet am 29.9.2016.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 75,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Für das Verbandsgericht steht auf Grund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Spieler Matthias Müller von seinem Gegenspieler heftig gefoult wurde. Der Gegen-spieler wurde später vom Schiedsrichter für dieses Foul verwarnt. Nachdem beide Spieler aufgestanden waren, standen sie unmittelbar voreinander. Zwischen beiden Köpfen war nur ein geringer Abstand. Beide Spieler beschimpften sich. Der Spieler Matthias Müller bewegte seinen Kopf nach vorne und traf den Gegenspieler am Kopf. Der Gegenspieler ließ sich schreiend fallen. Nach kurzer Behandlung konnte der Gegenspieler ohne Probleme weiterspielen. Eine Verletzung oder eine Rötung waren nicht zu bemerken. Der Spieler Müller wurde des Feldes verwiesen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Spielbericht des Schiedsrichters und aus dem Protokoll seiner Vernehmung durch das Sportgericht, sowie aus der Einlassung des Spielers Müller, soweit ihr gefolgt werden konnte.

Das Verbandsgericht wertet den Kopfstoß durch den Spieler Müller als Tätlichkeit
( § 32 (15) RuVO ). Entgegen der Auffassung des Sportgerichts liegt hier jedoch ein minderschwerer Fall einer Tätlichkeit im Sinne von § 35 (3) RuVO vor. Der Spieler Müller wurde durch das heftige Foul und durch die Worte des Gegenspielers provo-ziert. Der Kopfstoß war lediglich eine leichte Berührung und hatte keine Verletzungs-folgen.

Das Verbandsgericht hält hier eine Sperre ab dem 9.3.2016 ( Datum des Urteils des Sportgerichts ) von 6 Pflichtspielen für alle Mannschaften des Berufungsführers bzw. bis zum 19.4.2016 für jeglichen weiteren Spielbetrieb und Freundschaftsspiele für tat- und schuldangemessen. Die Sperre ist erforderlich, um den Spieler Müller nachhaltig auf das Unrecht seiner Tat hinzuweisen.

Die Sperre konnte vom Verbandsgericht unter Berücksichtigung der bereits teilweise verbüßten Sperre mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Verbandsgericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom Spieler Müller den Eindruck gewonnen, dass er sich bereits die teilweise Verbüßung der Strafe zur Warnung dienen lassen und zukünftig ein sportlich ein einwandfreies Verhalten prak-tizieren wird ( § 37 (2) RuVO ). Dabei wurde berücksichtigt, dass der Spieler Müller seit 16 Jahren im Verein Fußball spielt und bisher sportstrafrechtlich nicht in Erschei-nung getreten ist.

Die Bewährungsfrist war gemäß § 37 (3a) RuVO festzusetzen. Weitere Auflagen als die in § 37 (5) Satz 1, 2. Alternative RuVO genannten, waren nicht aufzuerlegen.

Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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