Berufung Altona 93 gegen das Urteil des JRA vom 5.12.2017 ( Sperre des Spielers Samet Günaydin ab dem 5.12.2017 für 4 Pflichtspiele und für Freundschaftsspiele bis 1.1.2018 wegen rohen Spiels )
Urteil
1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € und
die Fahrtkosten und Spesen des Schiedsrichters in Höhe von 15,40 € trägt der
Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Nach der vom Verbandsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steh zur Überzeu-gung des Verbandsgerichts fest, dass der Spieler Samet Günaydin seinem Gegen-spieler nach einem verlorenen Zweikampf von hinten die Beine wegzog und ihn dadurch zu Fall brachte.
Dieses ergibt sich aus der klaren und in sich widerspruchsfreien Aussage des Schiedsrichters. Dieser hatte den Spieler Samet Günaydin zuvor schon verwarnt. Außerdem hat der Spieler Samet Günaydin eine auffällige Figur. Der Schiedsrichter stand ca. 5 Meter vom Vorgang entfernt und hatte freie Sicht auf das Geschehen. Eine Verwechselung mit einem anderen Spieler hat der Schiedsrichter ausgeschlos-sen. Die vom Berufungsführer gestellten Zeugen konnten die Aussage des Schieds-richters zur Person des Spielers Samet Günaydin nicht widerlegen. Sie waren teil-weise sehr weit vom Ort des Geschehens entfernt und konnten nach Auffassung des Verbandsgericht nicht deutlich erkennen, wer das Foulspiel begangen hatte.
Zugunsten des Spielers Samet Günaydin geht das Verbandsgericht ebenso wie der JRA davon aus, dass ihm lediglich rohes Spiel nachgewiesen werden konnte.
Das Verbandsgericht hält die vom JRA verhängte Sperre ebenfalls für schuld- und tatangemessen. Eine Aussetzung der Sperre zur Bewährung kam nicht in Betracht, da sich das Verbandsgericht keinen persönlichen Eindruck vom Spieler Samet Gün-aydin machen konnte.
Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuwei-sen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts