Berufung SVS Mesopotamien gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.11.2018

Beschluss

Betrifft: Berufung SVS Mesopotamien gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.11.2018 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 006 236 vom 11.11.2018 zwischen Inter Eidelstedt und Mesopotamien
( Sperren der Spieler Aziz Akiol und Ozkan Akiol )

gemäß § 23 Absatz 4 RuVO
vom 27.11.2018
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Sperre wird zurückgewiesen.
2.) Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Sperre ist zulässig, jedoch unbegründet.

Vom Berufungsführer werden keine besonderen Gründe vorgetragen, die eine Aussetzung der Sperre für geboten erscheinen lassen ( § 23 Absatz 4 RuVO ).

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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