Berufung des SV Vorwärts 93 Ost e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 29.08.2018

Urteil

Betrifft: Berufung des SV Vorwärts 93 Ost e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 29.08.2018 

(€ 500,00 Geldstrafe wegen unsportlichen Verhaltens und mangelnder Sachverhaltsaufklärung)

vom 10.10.2018

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:
Der Verein SV Vorwärts 93 Ost e. V. wird wegen unsportlichen Verhaltens von Vereinsmitgliedern in eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 genommen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 75,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 82,80 (€ 35,00 Verfahrenskosten, € 47,80 Fahrtkosten und Spesen Schiedsrichter) trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist zulässig. Frau Nauta, die die Berufung für den Berufungsführer unterzeichnet hatte, war ausweislich eines in der Verhandlung vorgelegten Auszuges aus dem Vereinsregister für den Berufungsführer zeichnungsberechtigt.

Die die Berufung ist auch teilweise begründet.
Für das Verbandsgericht steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Schiedsrichter des Spiels im direkten Anschluss an den Spielabbruch von einem Spieler des Berufungsführers in den Rücken gekniffen wurde. 
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Schiedsrichters und seines Assistenten sowie aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Sportgericht. Die Aussagen waren in sich widerspruchsfrei. Soweit der Berufungsführer einwendet, dass insbesondere der Schiedsrichterassistent die Nummer des kneifenden Spielers hätte erkennen müssen, verkennt er, dass der Assistent sich selbst in einer Stresssituation befand und insbesondere versuchte, schnellstmöglich die Gefahrenzone zu verlassen.
Allerdings kann dem Berufungsführer eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung nicht vorgeworfen werden. Wie der Berufungsführer und die als Zeugen vernommenen Spieler des Berufungsführers in der Verhandlung glaubhaft mitteilten, haben die Vereinsverantwortlichen an mindestens zwei Tagen in Gesprächen mit der Mannschaft und den vor Ort anwesenden Zuschauern des Berufungsführers versucht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Dies gelang nicht. Von einem Verein kann in diesem Fall nicht verlangt werden, weitere Aufklärungsversuche zu unternehmen.
Das Verbandsgericht hält eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 für tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe ist erforderlich, um den Verein nachhaltig deutlich zu machen, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen dürfen.
Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Chrubassik
Verbandsgericht

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