Änderungen der Schiedsrichterordnung

Gemäß § 24 Abs. 2 Satzung hat das Präsidium auf seiner Sitzung am 08.07.2020 folgende Änderungen der Ordnungen beschlossen:

rot und unterstrichen = neu aufgenommen
blau und durchgestrichen = gestrichen

§ 9 Pflichten der Vereine zur Meldung von Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen

Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Vereine haben für jede gemeldete Mannschaft anerkannte aktive und anrechenbare Schiedsrichter oder anerkannte aktive und anrechenbare Schiedsrichterinnen in folgender Höhe zu melden:
– Für jede 11er-Mannschaft, die mit Gespann gepfiffen wird, müssen 3 aktive und anrechenbare Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen gemeldet werden.

– Für jede 11er-Mannschaft, die nicht mit Gespann gepfiffen wird, muss 1 aktiver und anrechenbarer Schiedsrichter oder eine aktive und anrechenbare Schiedsrichterin gemeldet werden.

– Für jede 9er-, 8er und 7er-Mannschaft muss 0,5 aktiver und anrechenbarer Schiedsrichter oder aktive und anrechenbare Schiedsrichterin gemeldet werden.

– Für Mannschaften der E-Junioren (U10), F- und G-Junioren sowie der F- und G-Mädchen müssen keine Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen gemeldet werden.

Dabei soll die Zahl der Schiedsrichterinnen der Anzahl der gemeldeten Mannschaften für Frauen und Mädchen entsprechen.

Sollte bei der Berechnung des Schiedsrichtersolls keine volle Zahl ermittelt werden können, so wird die Zahl aufgerundet.

Mit der Abgabe der Mannschaftsmeldebogen ist ein Schiedsrichtermeldebogen einzureichen, auf dem die anerkannten und anrechenbaren aktiven und passiven Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen aufzuführen sind. Ob die auf dem Meldebogen aufgeführten Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen auch als aktive anerkannt und anrechenbar gewertet werden, bestätigt der zuständige BSA.

(Nr. 2 bis 5 unverändert)

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