Änderungen der Geschäftsordnung, Spielordnung und Rechts- und Verfahrensordnung

Geschäftsordnung

Gemäß § 24 Abs. 2 Satzung hat das Präsidium auf seiner Sitzung am 06.02.2020 folgende Änderungen der Ordnungen beschlossen:

rot und unterstrichen = neu aufgenommen
blau und durchgestrichen = gestrichen

§ 7 Verhandlungen

(1) Bei Verhandlungen der Ausschüsse und der Rechtsorgane werden im Allgemeinen von jeder Partei nur zwei Vertreter zugelassen.

(2) Die Mitglieder der HFV-Gremien haben die Vorgänge bei geheimen Verhandlungen und Beschlussfassungen vertraulich zu behandeln.

(3) Beteiligte werden spätestens drei Tage vor den Sitzungen oder Verhandlungen schriftlich eingeladen.

In Fällen der Eilbedürftigkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

Trifft bei Verhinderung keine begründete Entschuldigung bis zum Beginn der Sitzung ein, so kann in der Sache entschieden und der Geladene bestraft werden.

(4) Bild- und Tonaufnahmen von Verhandlungen sind nicht gestattet.

§ 28 Spielwertungen in besonderen Fällen

(12) Verfahren bei Spielwertungen in besonderen Fällen, Eingaben gegen die Wertung
Alle Spielwertungen in besonderen Fällen gemäß des §28 Absätze (1) – (3), (5), (6), (8) und (9) sowie der Ausschluss aus dem Wettbewerb gemäß §28 Absatz (4) verfügen die spielleitenden Ausschüsse als Verwaltungsmaßnahme oder Verwaltungsentscheidung.

Die von den spielleitenden Ausschüssen verfügten Spielwertungen sowie der Ausschluss aus dem Wettbewerb sind gegebenenfalls anfechtbar mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 28 (2) RuVO beim zuständigen Rechtsorgan.

Die Wertungen der Spiele gemäß des §28 Absätze (7), (10) und ggf. (11) werden vom zuständigen Rechtsorgan auf begründeten Protest (§ 27 RuVO) oder Einspruch (§ 28 RuVO) verfügt.

Die Wertungen der Spiele gemäß § 28 (8) 2. Fall unterliegen den Rechtsorganen, wenn die Mindestanzahl von Spielern oder Spielerinnen auch aufgrund von Hinausstellungen nicht mehr erreicht wird. Wird die Mindestanzahl an Spielern oder Spielerinnen nur aufgrund von Verletzungen nicht mehr erreicht, entscheidet der spielleitende Ausschuss.

Nach rechtskräftiger Umwertung beginnt die Protestfrist für die gegnerische Mannschaft mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Tritt die Rechtskraft ohne Rechtsmittel ein, endet die Frist 14 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung der ersten Instanz.
Sind die Protestfristen nach § 27 Abs. 5 RuVO verkürzt worden, so gilt die doppelte Dauer der abgekürzten Frist. (Beispiel: Bei 48 Stunden beträgt die Frist 96 Stunden).

Die Möglichkeit der nachträglichen Umwertung endet
– bei Protesten 7 Tage nach dem Zeitpunkt des beanstandeten Spiels bzw.
– bei Einsprüchen 1 Monat nach dem Zeitpunkt des Verstoßes,
– spätestens jedoch 7 Tage nach dem letzten Pflichtspiel des laufenden Spieljahres.
Der Zeitpunkt der Verhandlung durch das zuständige Rechtsorgan ist hierbei nicht erheblich.

§ 12 Zuständigkeit

(1) In erster Instanz sind zuständig

a) das Sportgericht

aa) für die Ahndung sportlicher Vergehen von Vereinen, Mannschaften, Spielern oder Spielerinnen, Offiziellen, Trainern oder Trainerinnen, Betreuern oder Betreuerinnen, Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen und Zuschauern oder Zuschauerinnen im Rahmen des Herren- und Frauenfußballs,

bb) für die Ahndung von Verstößen von Vereinen und Spielern oder Spielerinnen gegen die Bestimmungen des Amateurstatuts und des Vertragsspielerrechts,

cc) für Proteste gemäß § 27 RuVO und für Einsprüche gemäß § 28 RuVO gegen Verwaltungsmaßnahmen von Ausschüssen, soweit diese sich auf den Herren- und Frauenfußballs beziehen,

dd) für die Wertung / Neuansetzung von Spielen nach Spielabbruch oder Spielbeendigung gemäß § 28 (7) und (8) SpO, soweit die Wertung gemäß § 28 Abs. 12 SpO den Rechtsorganen übertragen wurde, dieses gilt nicht bei witterungsbedingten oder verletzungsbedingten Spielabbrüchen,

ee) für Entscheidungen über den Ausschluss aus dem HFV und vom Spielbetrieb gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung,

ff) für Ahndung von Verstößen gegen § 11 b SpO, soweit nicht das Verbandsgericht zuständig ist

b) der Jugend-Rechtsausschuss

aa) für die Ahndung sportlicher Vergehen von Vereinen, Mannschaften, Spielern oder Spielerinnen, Offiziellen, Trainern oder Trainerinnen, Betreuern oder Betreuerinnen, Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen und Zuschauern oder Zuschauerinnen im Rahmen des Junioren- und Mädchenfußballs,

bb) für die Ahndung von Verstößen von Vereinen und Juniorenspielern oder Mädchenspielerinnen gegen die Bestimmungen des Vertragsspielerrechts,

cc) für Proteste gemäß § 27 RuVO und Einsprüche gemäß § 28 RuVO gegen Verwaltungsmaßnahmen, soweit diese sich auf den Junioren- und Mädchenfußball beziehen,

dd) für die Wertung / Neuansetzung von Spielen nach Spielabbruch oder Spielbeendigung gemäß § 28 (7) und (8) SpO, soweit die Wertung gemäß § 28 Abs. 12 SpO den Rechtsorganen übertragen wurde, dieses gilt nicht bei witterungsbedingten oder verletzungsbedingten Spielabbrüchen,

c) das Verbandsgericht

aa) bei Streitigkeiten über die Erteilung der Spielberechtigung für Vertragsspieler und Vertragsspielerinnen der beim NFV eingerichteten Ligen, bei Nichtzahlung einer Entschädigung für einen von einem Verein der beim NFV eingerichteten Ligen verpflichteten Vertragsspielers oder Vertragsspielerin, sowie bei Verfahren gegen Spieler oder Spielerinnen wegen Abschluss von mehreren Verträgen (Vertrags- und/oder Lizenzspieler), soweit die beiden streitenden Vereine dem HFV angehören.

bb) für Verfahren gemäß § 3 (2) bis (4). In den Fällen des § 3 (2) und (3) entscheidet das Verbandsgericht abschließend.

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