Ansetzung des Spiels Nummer 031 003 096 zwischen Bramfelder SV und Vorwärts-Wacker

Betrifft: Beschwerde Bramfelder SV gegen die Entscheidung des Spielausschusses
betreffend die Ansetzung des Spiels Nummer 031 003 096 zwischen
Bramfelder SV und Vorwärts-Wacker

Kostenbeschluss

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 26.10.16

1.) Nach Rücknahme der Beschwerde wird die Beschwerdegebühr erstattet.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 wurde die Beschwerde zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Beschwerdegebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren Gebühren und Kosten nicht zu erheben, da der Spielausschuss Veranlassung zur Beschwerde gegeben hatte und die Beschwerde ganz überwiegend begründet gewesen wäre.

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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