Aktuelle Informationen des HFV zur erneuten Änderung der Hamburgischen Sars-Cov2-Eindämmungsverordnung

(Dies ist lediglich eine Zusammenfassung; es gilt der Text der Verordnung)

Seitens des Hamburger Senates wurden am 07.01.2022 erneute Änderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die am Montag, den 10. Januar 2022, in Kraft treten werden. Hieraus ergeben sich auch wieder Änderungen für den Sport bzw. den Fußball.

1. Trainings- und Spielbetrieb

§ 20 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung lässt weiterhin ausdrücklich zu, dass ungetestete Aktive an Training und Wettbewerb ohne Abstandsgebot teilnehmen dürfen. Insofern bleibt diese Regelung für Mannschaftssportarten weitergehender als die 2G-Regelungen.

Diese Regelung begründet somit grundsätzlich weiterhin ein Recht zur Teilnahme an einem Wettbewerb auch für Ungeimpfte und Nicht-Genesene, welches nicht verbandsrechtlich eingeschränkt werden kann, so dass ein Ausschluss von am Spiel beteiligten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, mit der Berufung auf die 2G oder 2G+ – Regelung nicht abgedeckt wäre.

Für den Trainingsbetrieb gibt es weiterhin keine gesonderten Vorgaben, so dass daran wie bisher auch nicht-geimpfte, nicht-genesene und nicht-getestete Personen teilnehmen dürfen. Daran ändern auch die Regelungen zur Kontaktbeschränkung nichts, da nach juristischer Prüfung durch Vereine organisierter, regelmäßiger Trainingsbetrieb nicht als private Zusammenkünfte, wie z.B. ein gemeinsames Essen in einer privaten Wohnung, zu sehen sind. Spiele im Rahmen des Spielbetriebes sind per Definition ohnehin öffentliche Veranstaltungen.

2. 2G/2G+ – Regelung im Amateurfußball

Eine wesentliche Änderung ist, dass jetzt die 2G+ – Regelung für Zuschauer zwingend zur Anwendung kommen muss, wenn eine Zuschauerzahl von mehr als 100 erreicht wird. Die maximale Zuschauerzahl liegt dabei bei 1000 Zuschauern, die eine medizinische Maske tragen sowie auf festen Sitz- oder Stehplätzen platziert werden müssen.

Lediglich bis zu einer Zuschauerzahl von 100 Zuschauern können weiterhin ungetestete und ungeimpfte Personen eingelassen werden. Wenn aber dann nicht von vornherein Kontrollen in Bezug auf den 2G+ – Status vorgenommen worden sind, muss die Zuschauerzahl auf 100 begrenzt werden, da nicht mehr nachträglich auf 2 G+ umgestellt werden kann.

Es ist aber jetzt möglich, eine Unterscheidung dahingehend vorzunehmen, dass für Publikum 2G+ gilt, obwohl ggf. nicht-genesene, nicht geimpfte und nicht-getestete Aktive am Spiel teilnehmen. Die erheblichen infrastrukturellen Voraussetzungen, die bisher hierfür definiert wurden (u.a. Zuschauerkapazität von mindestens 10.000), werden nicht mehr gefordert. Insofern können jetzt vornherein nur Zuschauer eingelassen werden, die die 2G+ – Regelung erfüllen. Die Entscheidung darüber obliegt dem jeweiligen Heimverein als Inhaber des Hausrechts.

3. Umkleiden – Duschen – Toiletten

Für die Nutzung der Umkleiden, Duschen und Toiletten ist 2G oder 2G+ in Hamburg weiterhin nicht vorgeschrieben.

Insofern können diese von allen Aktiven unter den Voraussetzungen genutzt werden, dass Mindestabstände und Hygienevorgaben eingehalten werden. Das bedeutet im Regelfall, dass die Mannschaften nicht geschlossen die Umkleiden und Duschen nutzen können, sondern nur nacheinander, da insbesondere die Mindestabstände ansonsten nicht eingehalten werden können.

Es wird daher und insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionsentwicklung weiterhin empfohlen, wo immer möglich auf die Nutzung der Umkleidekabinen und Duschen zu verzichten.

4. HFV-Lehrbereich

Neben den Bestimmungen für den Sport gelten für den HFV-Lehrbereich weiterhin die Bestimmungen für die Gastronomie, Beherbergungsstätten sowie private Bildungseinrichtungen.

Hier ist mit der aktuellen Änderung der Hamburgischen SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung klar vorgegeben, dass alle privaten Bildungseinrichtungen wie auch Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe nach 2G+ arbeiten müssen.

Vor diesem Hintergrund ist nur noch für die Personen, die im Rahmen der geltenden Bestimmungen als geimpft oder genesen gelten und einen aktuellen negativen Cov2-Test vorlegen können, eine Teilnahme an den Lehrangeboten des HFV möglich.

5. Vereins-Clubheime

Bei den Clubheimen der Vereine, die ein gastronomisches Angebot anbieten, haben sich keine Änderungen ergeben. Diese unterliegen den Bestimmungen für die Gastronomie und müssen gemäß den geltenden 2G+ – Regelungen arbeiten.

6. Schleswig-Holstein

In Bezug auf den Spiel- und Trainingsbetrieb ergibt sich nur eine Änderung zu den Bestimmungen in Hamburg. Bei einer Zuschauerzahl von über 100 müssen die Zuschauer alle ausschließlich auf festen Sitzplätzen platziert werden.

Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch in der Nutzung der Umkleiden, die in Schleswig-Holstein nur nach Maßgabe des 2G+ – Modells genutzt werden dürfen. (geändert am 12.01.2022)

Weiter Zu

UNSERE PARTNER