Änderungen der Jugendordnung und Schiedsrichterordnung

Gemäß § 24 Abs. 2 Satzung hat das Präsidium auf seiner Sitzung am 01.11.2018 folgende Änderungen der Ordnungen beschlossen:

rot und unterstrichen = neu aufgenommen
blau und durchgestrichen = gestrichen

Jugendordnung

§ 21 Nachweis der Spielerlaubnis ab 01.07.2018

(1) Die Spielerlaubnis wird Online durch das Bestehen der Spielberechtigung im DFBnet nachgewiesen.

(2) Nach Beantragung der Spielberechtigung ist ein Passbild Online in das DFBnet bei der entsprechenden Spielberechtigung des Spielers oder der Spielerin zu hinterlegen. Das Passbild ist spätestens alle drei Jahre zu aktualisieren.

(3) Dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin bzw. dem oder der mannschaftsverantwortlichen Person steht das Recht zu, in die Spielerberechtigungen der am Spiel beteiligten Spieler oder Spielerinnen des Spielgegners Einsicht zu nehmen.

(4) Der Schiedsrichter oder die Schiedsrichterin hat vor dem Spiel, nach Abschluss des Spielberichtes durch beide am Spiel beteiligte Vereine zu überprüfen, ob gültige Spielerberechtigungen vorliegen und ob die Passbilder aktuell sind.
Bis zum Ende der Halbzeitpause können die Mannschaftsverantwortlichen beim Schiedsrichter / bei der Schiedsrichterin berechtigte Zweifel am Bestehen an einer Spielberechtigung mitteilen. Der Schiedsrichter / Die Schiedsrichterin ist auf diesen Hinweis hin verpflichtet, die Spielberechtigung mittels Gesichtskontrolle / Spielerpass zu überprüfen. Die Mannschaftsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Schiedsrichter oder der Schiedsrichterin die notwendige Unterstützung zu leisten.

Hat bei dieser Kontrolle einer der Kontrollierenden Zweifel an der Spielberechtigung eines Spielers oder einer Spielerin, so hat der Schiedsrichter oder die Schiedsrichterin das im Spielbericht zu vermerken. Weiterhin hat der Schiedsrichter oder die Schiedsrichterin die Pflicht, zu notieren, welche Spielberechtigungen bzw. Passbilder nicht gültig sind.

Zudem sind die Spieler oder Spielerinnen der A- bis D-Junioren sowie B- bis D-Mädchen bei fehlenden Spielberechtigungen/Passbildern verpflichtet, auf einem Ersatzdokument eigenhändig ihren Namen und ihre Geburtsdaten niederzuschreiben. Fehlende Spielberechtigung oder ungültiges Passbild berechtigen nicht zum Ausschluss von Spielern oder Spielerinnen vom Spiel.

Schiedsrichterordnung

§ 13 Aufgaben der aktiven Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen

(1) Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen sind zur Übernahme der Spielaufträge der für sie zuständigen Schiedsrichterausschüsse verpflichtet.
(2) Bei Verhinderung haben sie rechtzeitig abzusagen. Die Absage hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass noch ein anderer Schiedsrichter oder eine andere Schiedsrichterin angesetzt werden kann. Vom Schiedsrichter / Von der Schiedsrichterin schuldhaft verursachte kurzfristige Absagen, d.h. später als fünf Tage vor dem Spiel, können Ordnungsstrafen nach sich ziehen.
(3) Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen dürfen Spielleitungen von Spielen nicht übernehmen, an denen ihre Vereine oder ein Verein, dem sie in der vorangegangenen Serie angehört haben bzw. ein Arbeitsverhältnis bestand, beteiligt sind. Sie müssen deshalb dem zuständigen Schiedsrichterausschuss melden, welchen Vereinen sie in der letzten und der laufenden Spielserie angehören oder angehörten. Ausnahme bilden vereinseigene Ansetzungen.
(4) Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen haben regelmäßig in jedem Spieljahr mindestens einmal an einem Schulungsabend oder einer Fortbildungsmaßnahme bzw. Leistungsprüfung auf Verbands- bzw. Bezirksebene teilzunehmen und einen Regeltest zu schreiben. Für die im VSA tätigen Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen ist das Ablegen und Bestehen der geforderten Leistungs- und Regelprüfung Voraussetzung für den Einsatz in den vom VSA zu besetzenden Spielklassen.
(5) Es ist Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen untersagt, ohne Auftrag oder Genehmigung der zuständigen Ausschüsse Spiele zu leiten. Ausgenommen hiervon sind Spiele, zu denen angesetzte Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen nicht erschienen sind. In diesem Fall ist die in der Spielordnung festgelegte Verfahrensweise zu beachten.
(6) Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen sind verpflichtet, innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen genannten Fristen, den Spielbericht, sowie sonstige notwendige Dokumentationen zu erstellen und abzuschließen.
(7) Nach dreimaligem unentschuldigtem Fehlen (oder verspätetem Erscheinen nachdem das Spiel schon begonnen hat) innerhalb einer Spielserie erfolgt die Streichung von der SR-Liste durch Verwaltungsentscheidung des VSA. Eine Wiederaufnahme kann erst nach Ablauf eines Jahres beim Verbands-Schiedsrichter-Ausschuss beantragt werden.

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