Abmeldefrist bei den Junioren/Mädchen auf Grund der Pflichtspiele nach dem 30.06.

§ 17 Spielerlaubnis bei Vereinswechsel – Wartefristen

Da bei den Junioren/Mädchen der Pflichtspielbetrieb über den 30.06. hinausgehen kann, kommt es vermehrt zu Rückfragen, da man sich bis zum 30.06. abgemeldet haben muss und dann ja nicht mehr spielen dürfte.

Der Fall ist in der Jugendordnung unter § 17 Absatz 4 geregelt.


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Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen
nach dem 30.6. teil und meldet er sich innerhalb von sieben Tagen nach
Abschluss des Wettbewerbs ab, so gilt der 30.6. als Abmeldetag.

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