Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde des Schiedsrichters Davide Antony Di Stante gegen den Beschluss des VSA vom 26.2.18

Beschluss

Betrifft: Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde des Schiedsrichters Davide Antony Di Stante gegen den Beschluss des VSA vom 26.2.18
( Streichung von der Schiedsrichterliste ) 

gemäß § 7 Absatz 1 RuVO und § 25 (7) RuVO
vom 10.4.2018
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Beschwerdeführer unter Mithaftung seines Vereins.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.

Gemäß § 7 (2) RuVO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 7 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim HFV eingegangen sein.

Der Beschwerdeführer trägt mit Schreiben vom 15.3.2018, eingegangen beim HFV am 20.3.2018 vor, er habe wegen eines Auslandsaufenthaltes bis zum 2.3.2018 gegen den Beschluss des VSA vom 26.2.2018 nicht fristgerecht Beschwerde einlegen können.

Der Beschwerdeführer hätte entgegen seiner Auffassung fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des VSA vom 26.2.2018 einlegen können, da die Frist hierfür gemäß § 6 (5) RuVO am 8.3.18 ablief. Am 15.3.2018 lag ein Wiedereinsetzungsgrund daher nicht vor.

Die Beschwerde ist am 20.3.18 verspätet eingelegt worden.

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde waren danach gemäß § 25 (7) RuVO und § 7 (1) RuVOunanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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