Einfach spielen – Vereinswechsel für jugendliche Flüchtlinge!

Unter den Flu?chtlingen, die nach Deutschland kommen, sind nicht selten auch Kinder, die ihre Familienangehörigen verloren oder keinen Kontakt in die Heimat haben. Was aber, wenn diese Kinder oder Jugendlichen beim örtlichen Verein Fußball spielen wollen? Wenn die Eltern die nötigen Unterlagen nicht unterschreiben können – kann dann trotzdem eine Spielberechtigung erteilt werden? Das DFB-Journal gibt die Antwort: Ja.
Internationale Vereinswechsel laufen in Deutschland nach einem klar geregelten Verfahren ab. Rund 16.000 solcher Wechsel gab es im Jahr 2013, rund 4.000 betrafen Minderjährige.
2013 kamen zwischen 500 und 1.000 Flu?chtlingskinder nach Deutschland und wollten hier Fußball spielen, die meisten bei einem Verein unterhalb der Regionalligen. Diese Anliegen können in der Regel problemlos und schnell realisiert werden.
Grundlage fu?r internationale Wechsel ist Artikel 19, 1 des FIFA-Reglements. Er verbietet zum Schutz der Kinder internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler, wobei allerdings drei Ausnahmen gelten:
1. Die Eltern beziehen im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz.
2. Der Wechsel findet innerhalb der EU statt.
3. Der Spieler wohnt höchstens 50 Kilometer von einer Landesgrenze entfernt und der Verein liegt ebenfalls höchstens 50 Kilometer entfernt von dieser Landesgrenze.
Fu?r ein minderjähriges Flu?chtlingskind, etwa aus Syrien oder Afghanistan, passt meistens keine dieser Ausnahmen. Aufgrund der Vielzahl relevanter Fälle hat die FIFA dem DFB aber eine „beschränkte Befreiung“ gewährt, die besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden mu?ssen.
Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009 und ist den Passstellen der Landesverbände bekannt. Durch diese Befreiung kann die u?berwiegende Mehrheit von minderjährigen Flu?chtlingskindern bereits nach kurzer Zeit in Deutschland Fußball spielen. Sie benötigen hierfu?r eine Spielberechtigung, deren Ausstellung der jeweilige Landesverband vornimmt. Um spielberechtigt zu sein, ist fu?r Minderjährige dabei die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
erforderlich. Fu?r Kinder, deren Eltern nicht erreichbar sind oder in besonders schlimmen Fällen nicht mehr leben, reicht die Unterschrift eines sogenannten Verfahrenspflegers, der in Deutschland eingesetzt wird, zum Beispiel die Leitung des Flu?chtlingsheims.
Dr. Hans-Dieter Drewitz, als Vizepräsident des DFB verantwortlich für den Jugendbereich, unterstu?tzt diese praktikable Umsetzung: „Sobald fu?r minderjährige Flu?chtlinge die Unterschrift eines Verfahrenspflegers vorliegt, stellen wir den Pass aus. Als Landesverband wollen wir genauso wie der DFB, dass jedes Kind, das Fußball spielen möchte, auch möglichst schnell und unbu?rokratisch die Gelegenheit dazu bekommt.“
Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr wird fu?r die Spielberechtigung laut FIFA-Vorgabe zusätzlich ein „internationaler Freigabeschein“ benötigt, den das Herkunftsland ausstellt. Wenn von einem Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Ru?ckmeldung auf die entsprechende Anfrage erfolgt, kann die Spielberechtigung aber unter Vorbehalt erstellt werden.
Text Thomas Hackbarth – erschienen im DFB-Journal Nr. 3 – 2014

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