Beschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des HSV Barmbek-Uhlenhorst gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 27.11.2017

Beschluss

Betrifft: Beschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des HSV Barmbek-Uhlenhorst gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 27.11.2017 betreffend die Absetzung und deren Vollziehung des Spiels Nummer 031 001 291 zwischen Teutonia 05 und BU am 3.12.2017.

im schriftlichen Verfahren vom 28.11.2017 durch den Vorsitzenden des Verbandsge-richts Thomas Zeißing gemäß § 15 (1) RuVO

1) Im Wege der einstweiligen Verfügung wird die Vollziehung der Entscheidung des Spielausschusses vom 27.11.2017 aufgehoben.

2) Der Spielausschuss wird angewiesen, die Absetzung des Spiels im DFB-Net rückgängig zu machen.

3) Die Einstweilige Verfügung ist sofort vollziehbar.

4) Die Kosten dieses Verfahrens sind Teil der Kosten im Hauptsacheverfahren.

5) Teutonia hat die Möglichkeit, gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch zu erheben. Die Widerspruchsfrist endet am 29.11.2017 um 16.00 Uhr. Die Widerspruchsfrist wird hiermit abgekürzt.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Beim Verbandsgericht ist die vom Antragsteller eingereichte Beschwerde über den Beschluss des Spielausschusses vom 27.11.2017 anhängig.

Der Spielausschuss hat das für den 3.12.2017 angesetzte Spiel abgesetzt und eine Neuansetzung angekündigt. Der Spielausschuss beruft sich zur Begründung darauf, dass eine Absetzung möglich und berechtigt sei, weil Teutonia für Futsalländerspiele an diesem Tag Spieler abstellen muss. Hiergegen wendet sich BU mit seiner Be-schwerde.

Der Spielausschuss hat die Ansetzung für den 3.12.2017 in dem DFB-Net gelöscht und damit seinen Beschluss auf Absetzung vollzogen. Dieses begegnet erheblicher rechtlicher Bedenken.

Gemäß § 23 (1) RuVO werden Entscheidungen der Rechtsorgane in erster Instanz erst mit Eintritt der Rechtskraft, dh. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels, wirksam. Erst dann kann die Entscheidung vollzogen werden. Lediglich Strafen sind sofort vollziehbar, § 23 (3) RuVO.
Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens ist es erforderlich, im Wege der einstweiligen Verfügung den unrechtmäßigen Vollzug der angefochtenen Ent-scheidung rückgängig zu machen. Solange eine rechtskräftige Entscheidung in die-ser Sache nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass eine Absetzung nicht erfolgt ist, um bei anderen Beteiligten wie z.B. Schiedsrichtern, Rechtssicherheit zu gewährleis-ten. Würden Beteiligte nach Vollziehung davon ausgehen müssen, dass das Spiel abgesetzt ist, würde eine erneute Ansetzung auf diesen Tag zu Rechtsunsicherheit führen.

Dem Antrag von BU war daher stattzugeben.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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