Beschwerde TuS Hamburg gegen den Beschluss des VJA vom 4.8.2015

Sitzung vom 19.8.2015

Betrifft: Beschwerde TuS Hamburg gegen den Beschluss des VJA vom 4.8.2015
( Ablehnung von Anträgen auf Freigabe von A-Junioren für die
2. Ligamannschaft )

Urteil

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des VJA wie folgt geändert:

     Den Spielern Samanci, Zerqui, Tegeler, Skiba und Kinadeter wird mit sofortiger
     Wirkung die Freigabe für die 2. Ligamannschaft des Beschwerdeführers erteilt.

     Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet.

      Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.

Für die A-Juniorenmannschaft des älteren Jahrgangs haben die Spieler Samanci, Zerqui, Tegeler, Skiba und Kinadeter eine Spielerlaubnis beim Beschwerdeführer.

Die Spieler Fofana und Vernickel hatten ebenfalls jeweils eine Spielerlaubnis seit Februar 2015 bzw. September 2014 für den Beschwerdeführer. Zuvor hatten sie kei-ne Spielerlaubnis für einen anderen Verein. Es handelte sich somit um „Erstanmel-dungen“. Sie haben sich nach Zugang des Beschlusses des VJA vom 4.8.2015 beim Beschwerdeführer abgemeldet, so dass deshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Der Spieler Samanci hat für den Beschwerdeführer eine Spielerlaubnis seit dem 6.2.2014. Zuvor war er Spieler bei HT 16, wo er am 9.11.2013 sein letztes Spiel aus-getragen hatte. Die Mannschaft bei HT 16 wurde zur Rückrunde 2013 / 2014 aufge-löst. Eine Spielmöglichkeit gab es dort für den Spieler nicht mehr. Er wechselte ord-nungsgemäß zu Beginn der Rückserie 2013 / 2014 zum Beschwerdeführer.

Der Spieler Zerqui hat für den Beschwerdeführer eine Spielerlaubnis seit dem 7.11.2014. Zuvor war er Spieler bei Vorwärts-Wacker, wo er in der Saison 2012 / 2013 sein letztes Spiel ausgetragen hatte. Bis zu seinem Austritt aus dem Verein Vorwärts-Wacker nahm er nicht mehr am Spielbetrieb teil.

Der Spieler Tegeler hat für den Beschwerdeführer eine Spielerlaubnis seit dem 14.8.2014. Zuvor war er bei keinem anderen Verein als Spieler angemeldet.

Der Spieler Skiba hat für den Beschwerdeführer eine Spielerlaubnis seit dem 27.3.2014. Zuvor war er Spieler in der D-Juniorenmannschaft des Beschwerdefüh-rers. Danach hatte er kein Spiel mehr ausgetragen. Er nahm im März 2014 erstmals wieder am Spielbetrieb teil. Er ist ohne Unterbrechung Mitglied beim Beschwerdefüh-rer seit dem 18.10.2011.

Der Spieler Kinadeter hat für den Beschwerdeführer eine Spielerlaubnis seit dem 13.11.2014. Zuvor war er Spieler bei Vorwärts-Wacker, wo er in 2012 sein letztes Spiel ausgetragen hatte. Bis zu seinem Austritt aus dem Verein Vorwärts-Wacker nahm er nicht mehr am Spielbetrieb teil.

Der VJA hat seine Entscheidung vom 4.8.2015 auf die seit dem 1.7.2015 geltende Fassung des § 28 (2a, Satz 2) JO gestützt, wonach Spieler für Mannschaften unter-halb der 1. Ligamannschaft nur dann spielberechtigt sind, wenn für den Verein eine Pflichtspielberechtigung seit 2 Jahren besteht. Ausnahmen von der „Zweijahresrege-lung“ seien nicht möglich.

Diese restriktive Rechtsauffassung wird vom Verbandsgericht nicht geteilt.

Die vom Verbandstag 2015 beschlossene Änderung des § 28 (2a, Satz 2) JO beruht auf einem in der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Kompromiss zu einem weitergehenden Änderungsantrag. Dabei wurden vom Verbandstag nicht alle Kon-sequenzen, die sich aus der strikten Einhaltung der 2-Jahresfrist ergeben, erkannt. Die beschlossene Änderung des § 28 (2a, Satz 2) JO führt, wie die hier zur Ent-scheidung anstehenden Fälle zeigen, zumindest bis zum 30.6.2017 zu Ergebnissen, die schlechthin nicht gewollt sind. Da die zweijährige Frist in Einzelfällen teilweise nicht eingehalten werden kann, können unter Umständen A-Juniorenspieler nicht mehr spielen. Dadurch könnten sie dem Fußballsport „verloren“ gehen. Dieses war und ist jedoch nicht das Ziel der beschlossenen Änderung des § 28 JO. Vielmehr war die Intension der Änderung, dass A-Junioren nicht von anderen Vereinen abgeworben werden sollen, um sie in Ligamannschaften unterhalb der 1. Ligamannschaften einzusetzen und den Spielbetrieb der A-Junioren im abgebenden Verein eventuell mangels Spieler unmöglich zu machen.

Es sind Fälle denkbar, bei denen die Einhaltung der Frist von 2 Jahren nicht möglich ( bis zum 30.6.2017 ) und ein Abwerben nicht gegeben ist. Für diese Ausnahmefälle, die im Einzelfall jeweils zu prüfen sind, besteht eine übergangsweise Gesetzeslücke, die von der Rechtsprechung unter sportlichen Gesichtspunkten auszufüllen ist.

Bezüglich der Spieler Fofana und Vernickel wäre eine Freigabe zu erteilen. Sie haben den Verein nicht gewechselt, um beim Beschwerdeführer auch in der Zweiten Ligamannschaft spielen zu können. Sie haben erstmalig eine Spielerlaubnis erhalten und den Verein nicht gewechselt. In der A-Junioren des Beschwerdeführers können sie nicht spielen, da diese auch unter Einbeziehung der übrigen hier genannten fünf Spieler nicht genügend Spieler für die A-Junioren hätten. Da diese Spieler sich aller-dings vom Spielbetrieb abgemeldet haben, konnte über die Freigabeanträge nicht mehr entschieden werden.

Bezüglich des Spielers Tegeler liegt ebenfalls eine „Erstanmeldung“ beim Beschwer-deführer vor. Hier gilt das zu den Spielern Vernickel und Fofana Gesagte. Ihm war die Freigabe zu erteilen.

Auch für den Spieler Skiba war danach die Freigabe zu erteilen. Es liegt eine Unter-brechung in der Spieltätigkeit ohne Vereinswechsel vor. Die jetzige Wiederaufnahme der Spielerlaubnis ist einer „Erstanmeldung“ gleichzusetzen.

Die Spieler Samanci, Zerqui und Kinadeter waren von anderen Vereinen zum Be-schwerdeführer gewechselt und haben dort in der Juniorenmannschaft weniger als Zwei Jahre gespielt. Allerdings erfolgte der Wechsel zum Beschwerdeführer nicht, um dort in der 2. Ligamannschaft zu spielen, sondern weil sie in ihrem bisherigen Verein keine Spielmöglichkeit hatten ( Samanci )bzw. weil sie längere Zeit mit dem Fußballspielen ausgesetzt hatten und nur wegen freundschaftlicher Beziehungen zu A-Juniorenspieler des Beschwerdeführers zu diesem wechselten ( Zerqui und Kina-deter ). Sie sind somit wie bei einer „Erstanmeldung“ zu behandeln.

Der Beschluss des VJA war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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