Beschwerde TuS Dassendorf gegen den Beschluss des VJA vom 7.6.2016

Kostenbeschluss

Beschwerde TuS Dassendorf gegen den Beschluss des VJA vom 7.6.2016 ( Freiholung von Spielern der A-Junioren für die 2. Herrenmannschaft )

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 6.7.2016

1.) Nach Rücknahme der Beschwerde werden von der Beschwerdegebühr 40,00 € erstattet. 60,00 € sind verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Beschwerdeführer.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

3.) Gegen den Beschwerdeführer wird wegen ungebührlichen Verhaltens eines Vereinsanhängers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 € verhängt.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2016 wurde die Beschwerde zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Beschwerdegebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht hat ein Vater eines der betroffenen Spieler trotz Ermahnung und Verweisung des Sitzungssaales das Verbandsgericht beschimpft. Da dieser Vater nicht Mitglied eines Fußballvereines ist, hat der Beschwerdeführer gemäß §§ 21 und 31 (5) RuVO diese Ordnungsstrafe zu tragen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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