Beschwerde des S.S.D. Nikola Tesla e.V. gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 30.06.15

Sitzung vom 15.7.2015

Betrifft: Beschwerde des S.S.D. Nikola Tesla e.V. gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 30.6.2015
( Einteilung in die Hansastaffel der Landesligen )

                                                 Urteil

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschwerdeführer für die Saison 2015 / 2016 in
die Hammoniastaffel der Landesligen eingeteilt.

2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Spielausschuss teilte den Beschwerdeführer zunächst ohne mündliche Verhandlung zusammen mit den Vereinen Croatia und Kosova in die Hansastaffel der Landesligen ein. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer form- und fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In dieser am 30.6.2015 stattgefundenen Verhandlung bestätigte der Spielausschuss die Einteilung in die Hansastaffel. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde. Dabei wies der Beschwerdeführer besonders auf Gefahren bei den Spielen gegen Croatia und Kosova hin.

Der Spielausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Staffeleinteilung einen Ermessensspielraum, der vom Verbandsgericht nur auf Fehler in der Ausübung des Ermessens zu prüfen ist. Ein Anspruch auf Einteilung in eine bestimmte Staffel besteht nur dann, wenn sich der Ermessensspielraum auf „Null“ reduziert hat, mithin eine andere Entscheidung als die beantragte rechtswidrig wäre.

Dieser Fall ist hier gegeben, so dass das Verbandsgericht den Vorgang nicht wieder an den Spielausschuss zur erneuten Entscheidung zurückgeben musste. Vielmehr konnte das Verbandsgericht selber eine abschließende Entscheidung treffen.

Der Spielausschuss hat den Hinweis auf Feindschaften zwischen albanisch- und serbischstämmigen Mannschaften damit als nicht beachtenswert begründet, dass er bei der Klasseneinteilung keine politischen und ethnischen Gruppen berücksichtigt oder diese nach Hautfarbe und Gesinnung trennt. Der Spielausschuss organisiere den Spielbetrieb nach Kriterien, die für alle Vereine gleichermaßen Anwendung finden.
Die vom Spielausschuss aufgestellten Grundsätze sind auch nach Auffassung des Verbandsgerichts zutreffend und entsprechen der Satzung.

Allerdings hat der Spielausschuss auch zu berücksichtigen, dass Spiele, die von vornherein einem erheblichen Gewaltpotential unterliegen, nach Möglichkeit nicht stattfinden sollen. Der HFV ist insoweit verpflichtet, seine Mitgliedsvereine, deren Mannschaften und deren Zuschauer zu schützen. Dieses ist durch die vom Spielausschuss genannten Maßnahmen, wie das Spielen auf neutralem Platz auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder der Erweiterung des Ordnungsdienstes oder der vorsorglichen Einschaltung der Polizei jedoch nicht zu erreichen. Zum einen werden die Vereine kostenmäßig erheblich dadurch belastet, zum anderen können auch derartige Maßnahmen keinen vollständigen Schutz bieten.

Es ist gerichtsbekannt, dass es zwischen albanisch- und serbischstämmigen Gruppierungen immer wieder zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommt, die von besonderer Brutalität gekennzeichnet sind. Dieses geschieht nicht nur außerhalb der Fußballsports, sondern auch anlässlich von Spielen auf der Ebene der UEFA und auf Landesebene bis in die unteren Spielklassen. Dort muss von vornherein mit Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten zwischen Spielern und Vereinsanhängern in erheblichem Ausmaß gerechnet werden.

Wenn bewusst Mannschaften mit diesen Migrationshintergründen in einer Staffel für den Punktspielbetrieb eingeteilt werden, nimmt es der Spielausschuss in Kauf, dass es zu Ausschreitungen im Umfeld des Spielortes kommt, die entweder nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand verhindert oder eingeschränkt werden können.

Der Spielausschuss hat bei seiner Ermessensentscheidung für die Staffeleinteilung diesen Umstand bewusst nicht berücksichtigt. Das Ermessen ist daher fehlerhaft ausgeübt worden.

Der Ermessensspielraum hat sich angesichts der o.a. Gründe auch dahingehend verdichtet, dass ausschließlich dem Gewaltpotential durch eine andere Klasseneinteilung als vom Spielausschuss vorgenommen, begegnet werden kann. Eine andere Einteilung der Staffeln als im Sinne dieser Entscheidung ist nicht möglich, da sowohl Kosova als auch Croatia ansonsten die Staffel hätten wechseln müssen. Diese Vereine haben jedoch Bestandsschutz in der Hansastaffel.

Die Entscheidung des Spielausschusses war demnach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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