Beschwerde des FC Quickborn gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 27.6.2016

Urteil

Sitzung vom 20.7.2016

Betrifft: Beschwerde des FC Quickborn gegen die Entscheidung des
Spielausschusses vom 27.6.2016
( Einteilung der 1. Herren in die Bezirksliga Nord )

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Beschwerde ist zulässig.

Zwar wurde die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der vom Spielausschuss festge-legten Beschwerdefrist von 2 Tagen eingezahlt, die Verkürzung der Beschwerdefrist ist gemäß § 28 (4) RuVO jedoch unzulässig. Gemäß § 28 (4) RuVO kann die Be-schwerdefrist nur bei Pokalspielen sowie bei Aufstiegs- und Entscheidungsspielen abgekürzt werden. Eine Abkürzung bei anderen Verwaltungsentscheidungen des Spielausschusses ist nicht vorgesehen. Die Einzahlung am 3. Tag nach Verkündung der Entscheidung ist daher als fristgerecht anzusehen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Bei der angefochtenen Entscheidung des Spielausschusses handelt es sich um eine Verwaltungsentscheidung, die nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu treffen ist.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einteilung der 1. Herren in die Bezirksliga West besteht nicht. Dieses könnte nur dann gelten, wenn eine Ermessensreduzie-rung auf „Null“ gegeben sein würde, also jede andere Einteilung rechtswidrig wäre. Das ist vorliegend jedoch nicht gegeben oder auch nur ansatzweise ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wird hierzu auch nichts vorgetragen.

Der Spielausschuss konnte daher sein Ermessen, in welche Staffel die Einteilung erfolgen soll, ausüben. Die Ermessensausübung ist von der Gerichtsbarkeit nur hin-sichtlich etwaiger Ermessensfehler nachprüfbar. Es ist zu prüfen, ob willkürlich oder unter Beachtung vom Spielausschuss aufgestellter Richtlinien ohne sachfremde Er-wägungen entschieden wurde.
Der Spielausschuss hat nach Bekundungen des Terminsvertreters Kriterien aufge-stellt, die bei einer Staffeleinteilung zu beachten sind. Trotz mehrfachen Hinweises durch das Verbandsgericht in früheren Entscheidungen wurden diese Kriterien nicht offengelegt. Das führt dazu, dass bei Beschwerden gegen die Staffeleinteilung diese Kriterien vom Spielausschuss in einer mündlichen Verhandlung jeweils vorgetragen und die Entscheidung daran nachvollziehbar begründet werden muss. Ohne Kenntnis der Entscheidungskriterien kann ein betroffener Verein die Rechtmäßigkeit der Staffeleinteilung nicht prüfen.

Die vom Spielausschuss in der Verhandlung vor dem Verbandsgericht mitgeteilten Gründe für die Einteilung in die Bezirksliga Nord sind vom Verbandsgericht auf Feh-lerhaftigkeit und sachfremde Erwägungen hin geprüft worden. Der Spielausschuss hat danach erkennbar sein Ermessen ausgeübt. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Fehler bei der Entscheidung sind nicht gegeben. Der Spielausschuss hat die Einteilung in die Be-zirksliga Nord sachgerecht abgewogen und dabei die selbst aufgestellten Regeln beachtet. Der Spielausschuss hat seine Entscheidung im Rahmen des Ermessens-spielraums getroffen. Sie ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzu-weisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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