Berufung Wandsbeker TSV Concordia gegen das Urteil des JRA vom 27.3.2018

Urteil

Betrifft: Berufung Wandsbeker TSV Concordia gegen das Urteil des JRA vom 27.3.2018 betreffend die Vorfälle nach dem Spiel vom 27.1.2018 zwischen Concordia 1.B und Union Tornesch 1.B
( Sperre der Spieler Jovan Jovic und Sinan Pasa Özünal für 4 Pflichtspiele ab 27.3.18 und bis 23.4.18 für Freundschaftsspiele wegen Unsportlichkeit )

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des JRA wie folgt geändert:
a) Der Spieler Özünal wird ab dem 27.3.2018 für 3 Pflichtspiele gesperrt. Die Sperre wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist endet am 17.10.18
b) Der Spieler Jovic wird ab dem 27.3.2018 für 2 Pflichtspiele gesperrt. Die Sperre wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist endet am 17.10.18

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von 50,00 € erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Zum Ende des Spiels haben Zuschauer von Union Tornesch aus zum Teil großer Entfernung Spieler des Berufungsführers und deren Verhalten im Spielgeschehen gefilmt. Nach Spielende wurden Spieler des Berufungsführers aus nächster Nähe gefilmt.

Die Spieler Özünal und Jovic gingen zu einer Zuschauerin, die Filmaufnahmen fertigte. Dabei hatte der Spieler Özünal eine drohende Haltung angenommen. Er forderte lautstark, dass das filmen zu unterbleiben habe und die Aufnahmen gelöscht werden müssten. Er entriss der Zuschauerin das Handy, mit dem gefilmt wurde und gab es dem Spieler Jovic, der es wieder zurückgab.

Die Spieler Özünal und Jovic haben sich unsportlich verhalten.

Es ist zulässig, auch bei öffentlichen Jugendspielen Filmaufnahmen zu machen, um bestimmte Szenen festzuhalten. Zweifelhaft könnte dieses nur dann sein, wenn die Filmaufnahmen aus nächster Nähe gemacht werden und dadurch das Persönlichkeitsrecht der jugendlichen Spieler verletzt wird. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Spielern war nach Einsichtnahme in die dem Verbandsgericht vorliegenden Filme nicht festzustellen.

Die Wegnahme des Handys ist nicht gerechtfertigt, da ein rechtswidriger Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Spieler nicht gegeben war. Jedoch selbst dann, wenn die Filmaufnahmen rechtswidrig waren, wäre das Verhalten der Spieler Özünal und Jovic nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Sie hätten über die Betreuer der Mannschaften das Löschen der Filme beanspruchen können. Ein Entreißen des Handys war nicht erforderlich.

Gemäß § 32 (12) RuVO in Verbindung mit § 26 RuVO sind die Spieler mit einer Sperre zu belegen. Das Verbandsgericht ist der Auffassung, dass für den Spieler Özünal eine Sperre von 3 Pflichtspielen schuld- und tatangemessen ist. Er hatte sich im Recht gefühlt, das Handy entreißen zu dürfen. Der Spieler Jovic hat im Verhältnis zum Spieler Özünal nur einen geringeren Tatbeitrag geleistet. Für ihn hält das Verbandsgericht eine Sperre von 2 Pflichtspielen für schuld- und tatangemessen.

Die Sperren konnten für beide Spieler mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Verbandsgericht geht davon aus, dass die Spieler schon durch das Verfahren das Unrecht ihrer Taten deutlich vor Augen geführt wurde und sie durch die Verbüßung der Sperren für ein Pflichtspiel einsichtig geworden sind. Das Verbandsgericht hat von den Spielern Özünal und Jovic einen positiven Eindruck gewonnen.

Die Bewährungsfrist beträgt mindestens 6 Monate ( § 37 Ziffer 3a RuVO ).

Das Urteil des JRA war demnach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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