Berufung TSV Glinde gegen das Urteil des Sportgerichts vom 13.04.2016

Betrifft: Berufung des TSV Glinde gegen das Urteil des Sportgerichts vom 13.4.2016 betreffend den Protest des TSV Wandsetal vom 21.3.2016 (Umwertung des Spiels Nummer 130 013 091 und Geldstrafe wegen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers)

Urteil

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts aufgehoben.

Der Protest des TSV Wandsetal gegen die Wertung des Spiels Nummer
130 013 091 wird zurückgewiesen.

Das Spiel wird wie ausgetragen mit 2 : 0 Toren für TSV Glinde gewertet.

2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet.

Verfahrenskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Die Protestgebühr trägt der TSV Wandsetal.

Die Verfahrenskosten für die erste Instanz in Höhe von € 25,00 trägt der TSV
Wandsetal

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Im Pokalspiel der „Alten Herren“ vom 20.3.2016 zwischen TSV Wandsetal und TSV Glinde wurde der Spieler John Wehner eingesetzt. Das Spiel endete mit 2 : 0 für den TSV Glinde. Gegen die Wertung legte der TSV Wandsetal form- und fristgerecht Pro-test ein mit der Begründung, der Spieler Wehner sei am 15.8.2015 in einem Pokal-spiel für eine andere Mannschaft eines anderen Vereins eingesetzt worden. Im Spielbericht des Schiedsrichters betreffend das Spiel vom 15.8.2015 wurde der Spie-ler als eingesetzt markiert.

Das Sportgericht hat über die Behauptung des Einsatzes am 15.8.2015 Beweis er-hoben durch Vernehmung des Schiedsrichters und weiterer Zeugen. Der Schieds-richter hat dazu erklärt, es sei denkbar, dass er sich nicht mehr an den Vorgang erin-nern könne und eine Verwechselung durchaus möglich sei. Er könne nicht aus-schließen, dass ein anderer Spieler als der Spieler Wehner eingewechselt worden sei. Die übrigen Zeugen haben die Einwechselung am 15.8.2015 unterschiedlich dargestellt. Der Spieler Wehner hat erklärt, nicht eingesetzt worden zu sein.

Zur Verhandlung vor dem Verbandsgericht sind von Seiten des TSV Wandsetal keine Zeugen gestellt worden.

In einem Protestverfahren ist diejenige Partei für das Vorliegen eines Protestgrundes beweispflichtig, die den Protest einlegt. Der TSV Wandsetal müsste somit beweisen, dass der Spieler Wehner am 15.8.2015 eingesetzt worden ist. Dieser Beweis ist dem TSV Wandsetal nicht gelungen.

Zwar spricht der Spielbericht als Urkunde für den TSV Wandsetal. Dieser Beweis ist jedoch durch die Aussage des Schiedsrichters erschüttert. Nach dessen Aussage steht fest, dass es durchaus auch ein anderer Spieler gewesen sein könnte, der statt des Spielers Wehner eingesetzt worden ist. Der Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde ist damit zerstört. Der TSV Wandsetal kann sich daher nicht auf den Spielbericht berufen, um den Protestgrund zu beweisen.

Der Beweis ist dem TSV Wandsetal auch nicht durch Vernehmung der übrigen Zeugen gelungen. Der Spieler Wehner hat erklärt, er sei nicht eingesetzt worden. Die Angaben weiterer Zeugen waren widersprüchlich. Es ist somit von einer „Pattsituation“ auszugehen. Damit hat der beweispflichtige TSV Wandsetal den Protestgrund nicht bewiesen.

Der Protest ist unbegründet und war daher unter Aufhebung des Urteils des Sportge-richts zurückzuweisen. Das Spiel ist wie ausgetragen zu Gunsten des Berufungsfüh-rers zu werten. Die Geldstrafe ist aufzuheben, da ein Nachweis für den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers nicht erfolgt ist.

Die Kosten des Protestes und der ersten Instanz waren neu festzusetzen. Sie sind vom unterlegenen TSV Wandsetal zu tragen. Für die zweite Instanz werden keine Gebühren und Kosten erhoben.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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