Berufung K.S. Polonia gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.09.2017

Betrifft: Berufung K.S. Polonia gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.9.2017
betreffend die Vorfälle beim Spiel Nummer 031 022 071 vom 20.9.2017  zwischen K.S. Polonia und SV Muslime
(Sperre des Spielers Paul Ronald Krug vom 20.9.17 bis 19.9.19 wegen Tätlichkeiten mit Verletzungsfolgen und Geldstrafe von 500,00 € wegen unsportlichen Verhaltens von Vereinsmitgliedern bzw. Vereinsanhängern)

Kostenbeschluss

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 18.10.2017

1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr € 100,00 erstattet. 50,00 € sind verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Beschwerdeführer.
Die Schiedsrichterkosten in Höhe von 19,20 € ( 6,20 € Fahrtkosten und 13,00 € Spesen) trägt der Berufungsführer.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 wurde die Berufung zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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