Berufung HT 16 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 5.4.2017

Kostenbeschluss

Betrifft: Berufung HT 16 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 5.4.2017 ( Wertung des Spiels Nummer 031 018 197 vom 12.3.2017 zwischen HT 16 und Sporting Clube nach Protest seitens Sporting Clube wegen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers )

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 27.6.2017

1.) Nach Rücknahme der Berufung trägt der Berufungsführer die Protestgebühr und die Verfahrenskosten erster Instanz. Die Verfahrensgebühr zweiter Instanz ist verfallen, die Kosten in Höhe von 50,00 € trägt der Berufungsführer.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung wurde vom Berufungsführer nach mündlicher Verhandlung schriftlich zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Gebühren und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen, da nach dem bisherigen Ergebnis der Verhandlung die Berufung als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen..

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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