Berufung Hamburger SV e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 06.04.2016

Berufung des Hamburger SV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.4.2016 betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 038 002 266 vom 26.2.2016 zwischen HSV III und Teutonia 05 I (Geldstrafe wegen unzureichenden Ordnungsdienst und unsportlichen Verhaltens von Vereinsanhängern in Höhe von 250,00 € sowie Ausrichtung der nächsten 3 Heimpunktspiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen wie folgt geändert:

Die Nebenstrafe „ Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ wird für das
3. Heimpunktspiel ( 1. Heimpunktspiel der Serie 2016 / 2017 ) zur Bewährung
ausgesetzt.

Die Bewährungszeit wird ab 1.7.2016 auf 6 Monate festgesetzt und endet danach
mit Ablauf des 31.12.2016.

Dem Berufungsführer werden folgende Auflagen gemacht:

• Dem Spielausschuss des HFV ist bis zum 31.5.2016 ein Sicherheitskon-zept in Schriftform einzureichen.
• Der Berufungsführer trägt die Kosten für die Beobachtung des 1. Heim-punktspiels der Saison 2016 / 2017
• Dem Berufungsführer ist es untersagt, selber oder durch Dritte bei Heim-spielen hochprozentige Alkoholika auszuschenken.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 50,00 erstattet. Die restliche
Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.

Auf Grund der vom Sportgericht durchgeführten Beweisaufnahme und den Ausfüh-rungen in der Berufungsbegründung steht fest, dass der Berufungsführer keinen aus-reichenden Ordnungsdienst bei dem Spiel eingesetzt hatte.
Zwar waren zu Beginn des Spiels 3 Ordner und bei dem Vorfall 7 bis 8 Ordner anwe-send. Diese waren jedoch erkennbar nicht ausreichend organisiert und geschult, um die Schlägerei zwischen Zuschauern des Berufungsführers und Spielern des Teuto-nia 05 zu verhindern.

Nach herrschender Rechtsprechung ist der Berufungsführer beweispflichtig, dafür, dass auch bei ausreichendem und ordnungsgemäß geschultem und organisierten Ordnerpersonal der Vorfall nicht hätte verhindert werden können. Hierfür hat der Be-rufungsführer weder Tatsachen vorgetragen noch Beweise angeboten.

Somit ist auf Grund des ersten Anscheins von einem unzureichenden Ordnereinsatz auszugehen. Dieser ist vom Berufungsführer zu vertreten.

Unstreitig haben dem Berufungsführer zuzurechnende Zuschauer nach Verzehr von hochprozentigen Alkoholika vor Ort Spieler des Teutonia 05 verbal angegriffen, so dass diese sich zu einer Schlägerei hinreißen ließen. Dabei haben auch Zuschauer des Berufungsführers Schläge ausgeteilt.

Die hierfür vom Sportgericht gegen den einschlägig mehrfach vorbelasteten Beru-fungsführer verhängte Gesamtgeldstrafe von 250,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie ist nach Auffassung des Verbandsgerichts schuld- und tatangemessen.

In vorangegangenen Verfahren gegen den Berufungsführer, in denen es auch um das unsportliche Verhalten von Zuschauern des Berufungsführers ging, wurde vom Sportgericht mehrfach angedroht, dass bei erneuten Verstößen das Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet werden könnte.

Die vom Sportgericht ausgesprochene Nebenstrafe „ Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ für 3 Heimpunktspiele ist nicht zu beanstanden. Sie ist verhältnismäßig und nicht überzogen.

Der Berufungsführer hat nach Verkündung des Urteils des Sportgerichts Maßnahmen in die Wege geleitet, die zukünftig derartige Vorfälle verhindern sollen.

Bei der Strafzumessung ist in besonderen Fällen auch das Verhalten nach dem Vor-fall zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen dem Strafanspruch und dem Verhalten des Berufungsführers abzuwägen. Im Hinblick auf die Vorbelastungen des Beru-fungsführers überwiegt hier das Interesse an einer Bestrafung und Verbüßung bei Weitem. Allerdings sind nunmehr erstmalig konkrete Vorschläge vom Berufungsfüh-rer unterbreitet und teilweise umgesetzt worden, so dass das Verbandsgericht die Nebenstrafe für das 3. Heimpunktspiel zur Bewährung aussetzen konnte. Zum einen handelt es sich bei diesem Spiel um das erste Heimspiel der neuen Saison, zum anderen soll unter dem Druck der Bewährung und der Bewährungsauflagen dem Berufungsführer geholfen werden, auf seine Zuschauer nachhaltig einzuwirken.

Das von dem Berufungsführer einzureichende Sicherheitskonzept soll nach den Aus-führungen des Berufungsführers den Einsatz eines professionellen Sicherheitsdiens-tes und das Verbot des Ausschanks hochprozentiger Alkoholika vorsehen. Alkoholi-sierten Zuschauern soll der Zutritt zu den Spielen verwehrt werden. Es sollen Perso-nenkontrollen erfolgen, um das Mitbringen von Alkoholika zu verhindern. Dieses Si-cherheitskonzept ist bis zum 31.5.2016 beim Spielausschuss des HFV einzureichen.

Das Verbandsgericht hat eine Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen durch eine Spielbeobachtung durch den Spielausschuss auf Kosten des Berufungsführers angeordnet.

Sollte es zukünftig innerhalb der Bewährungsfrist zu vergleichbaren Vorfällen mit Zuschauern des Berufungsführers kommen oder werden Auflagen nicht erfüllt, muss der Berufungsführer mit einem Widerruf der Bewährung rechnen.

Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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