Berufung Grün – Weiß Eimsbüttel gegen das Urteil des JRA vom 4.4.2017

Urteil

Betrifft: Berufung Grün – Weiß Eimsbüttel gegen das Urteil des JRA vom 4.4.2017 betreffend die Vorfälle nach dem Spiel Nummer 033 006 079 vom 26.3.17 zwischen BW 96 und GW Eimsbüttel B-Junioren ( hier: Sperre der Spieler Perinic und Ibisi bis sie den Täter eines Fußtritts gegen den Schiedsrichter benennen, längstens bis 3.4.2019 )

Im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 (4) RuVO
vom 30.6.2017

1) Auf die Berufung werden die gegen die Spieler Perinic und Ibisi verhängten Sperren aufgehoben.

2) Die Berufungsgebühr wird zu 75,00 € erstattet; die restliche Gebühr ist verfallen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungsführer.

3) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Aus dem bisherigen Verlauf der Berufungsverhandlung ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Schiedsrichter getreten wurde und ob dieses durch einen der betroffenen Spieler geschah oder ob die Spieler den Tritt überhaupt haben sehen können. Der Schiedsrichter ist erkrankt und steht auf absehbare Zeit nicht für eine Vernehmung zur Verfügung. Schriftlich hat der Schiedsrichter mitgeteilt, dass er seinem Bericht und seinen bisherigen Angaben nichts mehr hinzufügen könne.

Die Spieler bestreiten, alleine bei dem Schiedsrichter gewesen zu sein. Wenn er getreten worden sei, hätte dieses auch durch eine andere Person geschehen können. Sie hätten im Pulk der Personen nicht nach unten gesehen und könnten daher auch keine weiteren Angaben machen. Sie bestreiten, dass der Schiedsrichter überhaupt getreten worden sei. Seine Verletzung hätte auch in dem vorher stattgefundenen Spiel, in dem der Schiedsrichter als Spieler mitgewirkt hatte, entstanden sein können. Sie selber hätten ihn nicht getreten.

Die Einlassungen der Spieler sind glaubhaft. Alleine auf Grund des Spielberichtes kann eine Verurteilung nicht erfolgen. Da das einzige Beweismittel ( der Schiedsrichter ) nicht erreichbar ist, musste zugunsten der Spieler entschieden werden. Der Schiedsrichter hat nicht angegeben, ob die Spieler die anderen Personen beobachtet und festgestellt hatten, wer überhaupt einen Tritt gegen den Schiedsrichter ausgeführt hatte.

Das Verbandsgericht hatte insoweit bereits mit Beschluss vom 3.5.2017 die Sperren antragsgemäß einstweilen ausgesetzt.

Die Sperren waren nunmehr mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO, Dabei war es unbillig, die gesamten Gebühren und Kosten zu erstatten bzw. nicht dem Berufungsführer aufzuerlegen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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