Berufung FC Türkiye gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 17.2.2017

Urteil

Sitzung vom 15.3.2017

Betrifft: Berufung FC Türkiye gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 17.2.2017 betreffend die Aberkennung von 6 Punkten in der Serie 2016 /2017 wegen mangelhafter Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung vor dem Jugendrechtsausschuss betreffend die Vorfälle im Spiel Nummer 033 001 019 vom 3.12.2016 zwischen TuS Berne und FC Türkiye

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4.) Gegen den Berufungsführer werden wegen ungebührlichen Verhaltens von zwei Spielern des Berufungsführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2017 vor dem Verbandsgericht Ordnungsgelder in Höhe von zweimal je 100,00 € verhängt.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Während des Spiels gegen TuS Berne am 3.12.2016 hielt sich in der Coachingzone des Berufungsführer eine Person auf, der nach dem Spielbericht des Schiedsrichters und der Aussage des Schiedsrichterassistenten dem Kreis der Anhänger des Berufungsführers zuzurechnen war. Dieser Zuschauer wurde von dem Assistenten in der ersten Halbzeit aus der Coachingzone und hinter die Abgrenzung verwiesen. In der zweiten Halbzeit befand sich diese Person wiederum in der Coachingzone des Berufungsführers. Nach Aufforderung des Schiedsrichterassistenten begab sich diese Person aus dem Innenraum des Sportplatzes, spuckte dann jedoch dem Schiedsrichterassistenten in das Gesicht. Das Spiel wurde daraufhin vom Schiedsrichter abgebrochen.

In dem Verfahren vor dem JRA wurde dem Berufungsführer aufgegeben, den Zuschauer zur Verhandlung am 13.12.2016 mitzubringen. Der Berufungsführer kam dieser Aufforderung nicht nach und gab an, den Zuschauer nicht zu kennen. Unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen wurde der Berufungsführer erneut aufgefordert, den Zuschauer zu benennen und zur Verhandlung zu stellen. Schriftlich teilte der Berufungsführer daraufhin mit, dass der Zuschauer nicht ausfindig gemacht werden könne. Daraufhin wurde gegen den Berufungsführer im schriftlichen Verfahren ein Punktabzug von 6 Punkten in der laufenden Saison verhängt. Weitere Maßnahmen bei weiterer Nichtbenennung behielt sich der JRA ausdrücklich vor. Hiergegen beantragte der Berufungsführer mündliche Verhandlung und benannte als den Zuschauer einen Spieler seiner Mannschaft, der der einzige Zuschauer gewesen sein sollte, der sich in der Coachingzone aufgehalten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2017 ergab eine Gegenüberstellung dieses Spielers mit dem Assistenten, dass diese Person nicht der Täter war.

Der JRA verurteilte daraufhin den Berufungsführer wegen mangelhafter Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung zu einem Punktabzug von 6 Punkten.

Der JRA hatte zuvor das abgebrochene Spiel zugunsten TuS Berne gewertet und wegen schuldhaft verursachten Spielabbruchs eine Geldstrafe von 100,00 € gegen den Berufungsführer verhängt. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Berufungsführers ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Nach Mitteilung des Terminsvertreters des Be-rufungsführers in der Verhandlung vor dem Verbandsgericht sollte das Urteil bewusst nicht angegriffen werden.

Mit der Berufung gegen den Punktabzug wird seitens des Berufungsführers ausdrücklich vorgetragen, außer dem Spieler sei kein weiterer Zuschauer in der Nähe gewesen. Dieser sei jedoch von dem Assistenten nicht als Täter identifiziert worden. Keiner der Offiziellen auf der Auswechselbank hätte eine weitere Person in der Coachingzone bemerkt. Aller hätten sich ausschließlich auf das Spielgeschehen konzentriert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht hat der Berufungsführer eine schriftliche Stellungnahme eines Zuschauers vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sehr wohl Zuschauer vor der Abgrenzung gewesen seien, die mit dem Berufungsführer sympathisiert hätten.

Das Verbandsgericht hat nach Beweisaufnahme und ausführlicher Erörterung keine Zweifel, dass der Berufungsführer bewusst den Namen des Täters verschwiegen hat.

Zum einen waren die Ausführungen des Berufungsführers in der Berufungsbegründung in wesentlichen Teilen widersprüchlich zu dessen mündlichen Ausführungen. Zum anderen wurde gerade dadurch, dass keine Berufung wegen der Spielwertung und der Geldstrafe eingelegt wurde, vom Berufungsführer das eigene Verschulden und damit die Zugehörigkeit des Zuschauers zu seinen Anhängern und / oder Mitgliedern eingeräumt.

Es ist im Übrigen auch nicht logisch nachvollziehbar, dass Offizielle auf der Trainerbank nicht mitbekommen haben wollen, dass ein Zuschauer vom Assistenten zweimal hinter die Barriere geschickt wurde und dieser vom Zuschauer angespuckt wurde. Weiterhin konnte der Zuschauer nur ein Anhänger oder Spieler des Berufungs-führers gewesen sein, da es unwahrscheinlich ist, dass sich ein Anhänger des gegnerischen Vereins in die Coachingzone des Berufungsführers begibt.

Der Berufungsführer hat auch ein großes Interessen daran, eine Bestrafung abzuwenden. Seit Herbst 2016 ist die betreffende Mannschaft des Berufungsführes mehr-fach auffällig geworden. Das Verbandsgericht geht davon aus, dass der Berufungsführer mit seiner Taktik des „Verschweigens“ eine harte persönliche Strafe für den Spieler / Zuschauer ( es wurde Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt ) und auch eine Strafe für die Mannschaft abwenden wollte.

Das Verbandsgericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Aussage des Assistenten vor dem JRA unbeeinflusst und glaubhaft ist. Dieses hat insbesondere auch ein vom Verbandsgericht als Zeuge vernommenes Mitglied des JRA bestätigt. Gründe, warum der Assistent gelogen haben sollte, sind nicht ersichtlich. Die Angriffe des Beru-fungsführers gegen das Schiedsrichtergespann erfolgten nur, um von sich abzulenken und die Schuld dem Assistenten zuzuschieben. Diese Angriffe sind haltlos und rechtfertigen nicht das Verhalten des dem Berufungsführer zuzurechnenden Zuschauers.

Danach steht für das Verbandsgericht zweifelsfrei fest, dass der Berufungsführer „mauerte“ und bewusst an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirken wollte. Dieses stellt einen Verstoß gegen § 32 (21) RuVO dar. Das Urteil stellt in zulässiger Weise eine Verwarnung ohne Auflage jedoch mit Verhängung einer Nebenstrafe gemäß § 33 RuVO dar.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht sind zwei namentlich nicht näher bekannte Spieler des Berufungsführers durch ungehörige Äußerungen und lautstarken Kommentierungen auffällig geworden. Dieses wiederholte sich trotz Androhung von Ordnungsmaßnahmen ( Verweis aus dem Sitzungssaal ). Daher war ein empfindliches Ordnungsgeld gegen den Berufungsführer für beide Personen zu verhängen. Das Ordnungsgeld mit je 100,00 € ist angemessen, §§ 21 und 31 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

Weiter Zu

UNSERE PARTNER