Berufung des TuS Berne gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.09.2017

Betrifft: Berufung des TuS Berne gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.9.2017(Geldstrafe wegen Verursachung eines unbegründeten Protests über die Wertung des Spiels Nummer 031 023 109 vom 6.8.2017 zwischen Farmsen
und Croatia durch den Schiedsrichter des Berufungsführers

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 23.10.2017

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die Berufung ist unzulässig.

Das angefochtene Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2017 verkündet. Die Berufung hätte demnach spätestens am 27.9.2017 beim HFV eingelegt sein müssen. Die Berufung datiert jedoch vom 4.10.2017 und ging auch erst an diesem tage beim HFV ein. Sie ist damit vespätet.

Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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