Berufung des HSV (Bewährung hinsichtlich der Nebenstrafe)

Beschluss gemäß § 37 (5) RuVO

Betrifft: Berufung des HSV ( Bewährung hinsichtlich der Nebenstrafe „Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ )

vom 2.5.2016

1) Die vom Verbandsgericht in dem Urteil vom 20.4.2016 ausgesprochene Be-währung wird widerrufen.

2) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Durch Urteil des Verbandsgerichts vom 20.4.2016 wurde die vom Sportgericht ver-hängte Nebenstrafe „Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ für 3 Heimspiele teilweise zur Bewährung ausgesetzt. So sollte das dritte Heimspiel ( erstes Spiel der Saison 2016 / 2017 ) nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Der Beginn der Bewährungsfrist wurde auf den 1.7.2016 festgelegt. Das Ende der Bewährungs-frist wurde auf den 31.12.2016 festgesetzt.

Im Spiel Nummer 038 002 194 vom 2.4.2016 kam es trotz Ausschlusses der Öffent-lichkeit erneut zu Vorfällen der außerhalb der Anlage befindlichen Zuschauer. Diese brannten Bengalische Fackeln mit starker Rauchentwicklung ab und äußerten auf einem Spruchband Beleidigungen. Die zweite Halbzeit des Spiels konnte wegen der Bengalischen Feuer nur verspätet begonnen werden. Auf die Ausführungen des Schiedsrichters im Spielbericht wird verwiesen.

Gemäß § 37 (5) 1. Alternative RuVO kann die Bewährung dann widerrufen werden, wenn gegen Bewährungsauflagen verstoßen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß innerhalb der Bewährungszeit erfolgt ist.

Es ist allgemeine Auflage bei der Strafaussetzung zur Bewährung, dass sich der Be-troffene bewährungswürdig verhält. Dieses gilt auch dann, wenn sich bereits vor Be-ginn der Bewährungsfrist zeigt, dass der Betroffene nicht bewährungswürdig ist.

So liegt der Fall hier. Die Erwartungen des Verbandsgerichts, die Zuschauer des Be-rufungsführers werden sich zukünftig einwandfrei verhalten, wurden nicht erfüllt. Sie haben sich außerhalb der Sportanlage unsportlich verhalten und auf das Spiel eingewirkt. Diese neue Erkenntnis berechtigt, die Bewährung zu widerrufen.

Gemäß § 37 (5) RuVO ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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