Berufung der Trainers Melih Ballikaya, Kosova, gegen das Urteil des JRA vom 13.6.2017

Beschluss

Betrifft: Berufung der Trainers Melih Ballikaya, Kosova, gegen das Urteil des JRA vom 13.6.2017 betreffend das Spiel Nummer 070 024 208 vom 28.5.2017 zwischen TuS Hamburg und Kososva ( Geldstrafe wegen Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler unter falschem Namen )

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 27.6.2017

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer unter Mithaftung des Vereins Kosova.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufung ist gemäß § 25 (2) RuVO innerhalb der Berufungsfrist schriftlich zu begründen.

Die Berufungsschrift enthält jedoch keine Begründung, nach der das Urteil des JRA zu überprüfen wäre.

Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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