Betrifft: Berufung der Trainers Melih Ballikaya, Kosova, gegen das Urteil des JRA vom 13.6.2017 betreffend das Spiel Nummer 070 024 208 vom 28.5.2017 zwischen TuS Hamburg und Kososva ( Geldstrafe wegen Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler unter falschem Namen )
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 27.6.2017
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer unter Mithaftung des Vereins Kosova.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist unzulässig.
Die Berufung ist gemäß § 25 (2) RuVO innerhalb der Berufungsfrist schriftlich zu begründen.
Die Berufungsschrift enthält jedoch keine Begründung, nach der das Urteil des JRA zu überprüfen wäre.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts