Berufung BW Ellas gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.5.2017

Urteil

Sitzung vom 7.6.2017

Betrifft: Berufung BW Ellas gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.5.2017 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 022 171 vom 2.4.2017 zwischen FC Eimsbüttel und dem Berufungsführer ( Geldstrafe von 500,00 € wegen rassistischen Äußerungen eines Vereinsanhängers gegen den Schiedsrichter )

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 €  trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach der vom Verbandsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest, dass der Schiedsrichter nach Spielende von einem dem Berufungsführer zuzu-rechnenden Zuschauer mit den Worten „Scheiß Japse“ betitelt wurde.

Der Berufungsführer bestreitet, dass es sich um einen Vereinsanhänger gehandelt hat. Diese Person sei nicht bekannt. Sie sei eher dem gastgebenden Verein zuzu-rechnen.

Die Einlassung des Berufungsführers ist als reine Schutzbehauptung anzusehen. Zum einen ist dem Schiedsrichter diese Person bereits in der Halbzeitpause aufge-fallen. Diese Person hatte sich bei ihm für die gute Leistung bedankt und erklärt, dass „unsere Jungs“ sehr viel meckern würden. In der Tat hatte der Schiedsrichter in der ersten Halbzeit 3 Spieler des Berufungsführers verwarnt und keinen des gastge-benden Vereins. Der Zuschauer begab sich danach zu den Spielern des Berufungs-führers und hielt sich dort auf. Dieser Zuschauer kam nach dem Spiel auf den Platz und äußerte die Worte „ scheiß Japse“. Er wurde von Spielern des Berufungsführers festgehalten. Dieser Vorfall ereignete sich unmittelbar nach dem Feldverweis eines Spielers des Berufungsführers und dem Schlusspfiff.

Die Äußerung ist rassistisch. Eine Ahndung hat danach gemäß § 34 (3) RuVO zu erfolgen. Die Mindeststrafe in Form einer Geldstrafe beträgt 500,00 €. Diese wurde vom Sportgericht festgesetzt. Das Verbandsgericht hält ebenfalls diese Strafe der Höhe nach für schuld- und tatangemessen.

Der Berufungsführer muss sich das strafbare Verhalten seines Vereinsanhängers zurechnen lassen. Diese Regelung in § 34 (3) RuVO entspricht dem geltenden Recht.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuwei-sen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

Weiter Zu

UNSERE PARTNER