Berufung ASV Bergedorf 85 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.8.2016

Beschluss

Betrifft: Berufung ASV Bergedorf 85 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.8.2016
( Vorfall nach dem Pokalspiel zwischen Lauenburger SV und ASV Bergedorf 85 )

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 16.8.2016
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die restliche Berufungsgebühr von 100,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer. Die gezahlte anteilige Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € ist verfallen.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Berufung ist unzulässig.

Der Berufungsführer hat gegen das Urteil des Sportgerichts Berufung innerhalb der Berufungsfrist eingelegt, diese jedoch nicht begründet, wie § 25 (2) Satz 1 RuVO es ausdrücklich vorschreibt. Außerdem wurde die Berufungsgebühr nur unvollständig entrichtet, § 25 (6) RuVO. Diese beträgt 200,00 €. Gezahlt wurden vom Berufungsführer lediglich 100,00 €.

Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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